Abschnitt 4 - Rindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV)

Artikel 1 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1408
Geltung ab 11.07.2009; FNA: 7847-19-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 12 (aufgehoben)
Anlage (aufgehoben)

Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen

§ 10 Ordnungswidrigkeiten


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2.
entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt,

3.
bis 8. (aufgehoben)

9.
entgegen § 9a in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung einen Schlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder

10.
entgegen § 9b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auslobt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung V. v. 22. Juli 2015 BGBl. I S. 1408 m.W.v. 1. August 2015

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§ 11 Zuständige Verwaltungsbehörde


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung V. v. 22. Juli 2015 BGBl. I S. 1408 m.W.v. 1. August 2015

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§ 12 (aufgehoben)


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung V. v. 22. Juli 2015 BGBl. I S. 1408 m.W.v. 1. August 2015

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Anlage (aufgehoben)


Anlage hat 2 frühere Fassungen



Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung V. v. 22. Juli 2015 BGBl. I S. 1408 m.W.v. 1. August 2015



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