Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 SDLWindV vom 01.08.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 15 EEAusG am 1. August 2014 und Änderungshistorie der SDLWindV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 SDLWindV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 7 SDLWindV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Mehrere Windenergieanlagen


(Text alte Fassung)

Bei einem Anschluss mehrerer Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt gilt für die Zuordnung des Systemdienstleistungs-Bonus § 19 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend.

(Text neue Fassung)

Bei einem Anschluss mehrerer Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt gilt für die Zuordnung des Systemdienstleistungs-Bonus § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend.


Anzeige