Bei Arbeitnehmern, für die die Vorschriften des
Altersteilzeitgesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden sind, weil mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde (§
15g des
Altersteilzeitgesetzes), sind §
163 Abs. 5 und §
168 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
V. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 1877; 2001 I 260