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Änderung § 287g SGB VI vom 01.01.2024

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§ 287g SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 287g SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 287g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 287g Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027


vorherige Änderung

 


1 Der Erhöhungsbetrag nach § 213 Absatz 4 wird in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils um 600 Millionen Euro gemindert. 2 Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach § 213 Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)