Änderung § 255d SGB VI vom 22.04.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 255d SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.04.2015 geltenden Fassung
§ 255d SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 22.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 255d Ausgleichsbedarf zum 30. Juni 2007


(Text neue Fassung)

§ 255d (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt zum 30. Juni 2007 0,9825.

(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt zum 30. Juni 2007 0,9870.



 



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