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§ 255d - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 255d Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026



(1) 1Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2019 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet für die Jahre 2016 bis 2018 getrennt berechnet. 2Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. 3Für die Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 des Vierten Buches) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres und das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. 4Für das Beitrittsgebiet ist dabei als Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr der Wert der Anlage 1 dividiert durch den Wert der Anlage 10 zu berücksichtigen.

(2) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2020 wird die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Jahr 2018 abweichend von § 68 Absatz 7 nach § 68 Absatz 4 neu ermittelt.

(3) 1Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2025 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die Anzahl der Äquivalenzrentner für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet für die Jahre 2016 bis 2024 getrennt berechnet. 2Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. 3Für die Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres und eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. 4Für das Beitrittsgebiet ist dabei bei der Berechnung der Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen.

(4) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2025 sind

1.
abweichend von § 68 Absatz 7 Satz 2 bei der Ermittlung des Faktors nach § 68 Absatz 2 Satz 3 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2024 für die Jahre 2022 und 2023 vorliegenden Daten zu den gesamtdeutschen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) und

2.
abweichend von § 68 Absatz 7 Satz 4 bei der Ermittlung des Faktors nach § 68 Absatz 2 Satz 3 die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Jahres 2024 für das Jahr 2022 vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu den gesamtdeutschen beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld

zugrunde zu legen.

(5) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 wird abweichend von § 68 Absatz 4 als Anzahl an Äquivalenzrentnern für das Jahr 2024 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 zugrunde gelegt, der sich aus der Summe der Anzahl der Äquivalenzrentner für das Jahr 2024 für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und der Anzahl der Äquivalenzrentner für das Jahr 2024 für das Beitrittsgebiet ergibt.





 

Frühere Fassungen von § 255d SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.10.2024Artikel 3 Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2575
aktuell vorher 22.04.2015Artikel 3 Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
vom 15.04.2015 BGBl. I S. 583
aktuell vorher 01.03.2007 (30.04.2007)Artikel 1 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554
aktuellvor 01.03.2007 (30.04.2007)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 255d SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 255d SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Rentenanpassungsverordnung 2001 (RAV 2001)
V. v. 14.06.2001 BGBl. I S. 1040
Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 (RWBestV 2007)
V. v. 14.06.2007 BGBl. I S. 1113
Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 (RWBestV 2018)
V. v. 12.06.2018 BGBl. I S. 838
Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 (RWBestV 2019)
V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 791
Rentenwertbestimmungsverordnung 2020 (RWBestV 2020)
V. v. 08.06.2020 BGBl. I S. 1220
Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 (RWBestV 2021)
V. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1254
Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 (RWBestV 2023)
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 164
Rentenwertbestimmungsverordnung 2024 (RWBestV 2024)
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 194
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 3 5. SGB IV-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Elektronische Bescheinigungen". b) Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst: „§ 255d (weggefallen)". c) Die ... b) Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst: „§ 255d (weggefallen)". c) Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst:  ... eingefügt. 15. Die §§ 255d , 255g und 291 werden aufgehoben.  ...

Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Artikel 3 SchrottImmoBK Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr in Anlage 1." 3. § 255d Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts ...

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Artikel 1 RÜAbschlG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.07.2020)
... 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024". j) Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst: „§ 255d Bestimmung des aktuellen Rentenwerts ... 2024". j) Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst: „ § 255d Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli ... die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d ermittelt. Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2018 gilt der am 30. Juni 2018 ... erhalten die Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung." 22. § 255d wird wie folgt gefasst: „§ 255d Bestimmung des aktuellen Rentenwerts ... Anpassungsmitteilung." 22. § 255d wird wie folgt gefasst: „ § 255d Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026 ...

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 1 RVAGAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011)
...  „§ 235 Regelaltersrente". j) Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst: „§ 255d Ausgleichsbedarf zum 30. Juni ... j) Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst: „§ 255d Ausgleichsbedarf zum 30. Juni 2007". k) Die Angabe zu § 255g wird wie folgt ... die Wörter „und den Ausgleichsbedarf (Ost)" eingefügt. 68. § 255d wird wie folgt gefasst: „§ 255d Ausgleichsbedarf zum 30. Juni 2007  ... eingefügt. 68. § 255d wird wie folgt gefasst: „§ 255d Ausgleichsbedarf zum 30. Juni 2007 (1) Der Ausgleichsbedarf beträgt zum 30. Juni ...

RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
Artikel 1 RVLSG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet wurde." 12. Nach § 255d werden die folgenden §§ 255e und 255f eingefügt: „§ 255e ...