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Artikel 3 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)

G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008 (Nr. 15); Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 SGB VI § 70, § 196a (neu), § 211, mWv. 22. April 2015 § 4, § 49, § 102, § 137b, § 145, § 148, § 168, § 255d, § 255g, § 291, mWv. 1. Juli 2015 § 48, § 97, § 165, § 166, § 170, § 181, § 314a, mWv. 1. Januar 2017 § 194, mWv. 1. Oktober 2013 § 317a

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 196 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 196a Elektronische Bescheinigungen".

abweichendes Inkrafttreten am 22.04.2015

 
b)
Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst:

„§ 255d (weggefallen)".

c)
Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst:

„§ 255g (weggefallen)".

d)
Die Angabe zu § 291 wird wie folgt gefasst:

„§ 291 (weggefallen)".

2.
§ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2015

3.
§ 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 22.04.2015

4.
Dem § 49 wird folgender Satz angefügt:

„Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
In § 70 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 194 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 194 Absatz 1 Satz 6" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2015

6.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt."

c)
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 22.04.2015

7.
Dem § 102 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen."

8.
§ 137b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die an Bord von Kauffahrteischiffen oder Fischereifahrzeugen gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese Beschäftigung nicht geringfügig im Sinne von § 8 des Vierten Buches ausgeübt wird,".

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „oder Nr. 10" gestrichen.

b)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Für deutsche Seeleute, für die vor dem 21. April 2015 nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Versicherungspflicht bestand und die nicht bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft unfallversichert sind, gilt Absatz 2 Nummer 1 nicht, es sei denn, der Arbeitgeber stellt für diese Personen einen Antrag auf Versicherungspflicht in der Seemannskasse.

(2b) Auf Antrag des öffentlichen Arbeitgebers werden alle von ihm beschäftigten Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, in der Seemannskasse versichert."

9.
§ 145 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Verpflichtung eingehen, dass die Datenstelle in Versorgungsausgleichssachen die Aufgabe als Vermittlungsstelle zur Durchführung des elektronischen Rechtsverkehrs auch für andere öffentlich-rechtliche Versorgungsträger wahrnimmt. Diese sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund den entstehenden Aufwand zu erstatten."

9a.
In § 148 Absatz 3 werden nach dem Wort „Krankenversicherung" die Wörter „dem Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2015

9b.
Dem § 165 Absatz 1a werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Küstenschiffer und Küstenfischer, wenn das laufende Arbeitseinkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. Das für Küstenschiffer und Küstenfischer festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt für ein Jahr maßgebend. Für die Folgejahre sind die Sätze 6 und 7 erneut anzuwenden."

10.
§ 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2c werden die Wörter „oder Teilübergangsgeld" gestrichen.

b)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt oder der sich abweichend vom Arbeitsentgelt nach Nummer 4 ergebende Betrag, wenn dies mit der antragstellenden Stelle vereinbart wird; die Vereinbarung kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen werden,".

c)
Die bisherige Nummer 4a wird Nummer 4b.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 22.04.2015

11.
In § 168 Absatz 1 Nummer 1d wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2015

11a.
In § 170 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Entwicklungshelfern" die Wörter „, bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind," eingefügt.

11b.
In § 181 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „bei Entwicklungshelfern der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4" durch die Wörter „bei Entwicklungshelfern und Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4 und 4a" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

12.
§ 194 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Aufforderung zur Meldung nach Satz 1 erfolgt elektronisch durch den Träger der Rentenversicherung. Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. Die Ausnahmen bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen; diese bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 6" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
Nach § 196 wird folgender § 196a eingefügt:

„§ 196a Elektronische Bescheinigungen

Fordert der Träger der Rentenversicherung für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e des Vierten Buches und im Sinne von § 98 des Zehnten Buches von dem Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an, kann dieser diese Bescheinigungen elektronisch unter den Voraussetzungen des § 23c Absatz 2b des Vierten Buches an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermitteln. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person, für die eine Bescheinigung auszustellen ist, der Übermittlung widerspricht. Die Person, für die die Bescheinigung auszustellen ist, ist von dem Bescheinigungspflichtigen in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Der Träger der Rentenversicherung hat der Person, für die eine Bescheinigung nach Satz 1 elektronisch übermittelt worden ist, unverzüglich einen Ausdruck der Daten zuzuleiten."

14.
In § 211 Satz 3 wird nach dem Wort „Erstattung" das Wort „elektronisch" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 22.04.2015

15.
Die §§ 255d, 255g und 291 werden aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2015

16.
§ 314a Absatz 3 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2013

17.
In § 317a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vor dem" durch das Wort „am" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 3 5. SGB IV-ÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 5. SGB IV-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. SGB IV-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 5. SGB IV-ÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 30.06.2015)
... (3) Artikel 4 Nummer 10 tritt mit Wirkung vom 23. Juli 2009 in Kraft. (4) Artikel 3 Nummer 17 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 3 tritt ... Wirkung vom 1. März 2015 in Kraft. (6) Artikel 1 Nummer 2, 4, 10 bis 12, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b bis d, Nummer 2, 4, 7 bis 9a, 11 und 15, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, ... (7) Artikel 1 Nummer 6, 7 Buchstabe d und i, Nummer 8 und 19, Artikel 2 Nummer 1 und 2, Artikel 3 Nummer 3, 6, 9b, 10, 11a, 11b und 16, Artikel 4 Nummer 5 bis 8 und 16, Artikel 7 Nummer 5, 8, 10 ... Absatz 1 treten am 1. Juli 2015 in Kraft. (8) Artikel 1 Nummer 1a und 13a sowie Artikel 3 Nummer 12 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. (9) Artikel 4 Nummer 14a Buchstabe b tritt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 12 BwAttraktStG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt ...