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Synopse aller Änderungen des SGB VI am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 6 des 2. HFinG 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB VI.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 287g Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027


(Text alte Fassung)

1 Der Erhöhungsbetrag nach § 213 Absatz 4 wird in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils um 600 Millionen Euro gemindert. 2 Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach § 213 Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

1 Der Erhöhungsbetrag nach § 213 Absatz 4 wird in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils um 1,2 Milliarden Euro gemindert. 2 Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach § 213 Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.


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