Artikel 2 - Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (BioKraftFÄndG k.a.Abk.)

G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1804, 3108 (Nr. 41); Geltung ab 21.07.2009, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 2 Änderung des Energiesteuergesetzes


Artikel 2 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Juli 2009 EnergieStG § 50, § 66, § 66a (neu), mWv. 18. August 2009 § 50, § 57, mWv. 1. Januar 2010 § 50

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66 die Angabe „§ 66a Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung" eingefügt.

2.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 2 versteuerte Energieerzeugnisse, die durch Vergärung oder synthetisch aus Biomasse erzeugtes und auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas (Biomethan) sind oder enthalten, vorausgesetzt, das so erzeugte Biomethan entspricht den Anforderungen für Erdgas nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen in der jeweils geltenden Fassung,".

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 wird eine Steuerentlastung nur gewährt, soweit die Energieerzeugnisse nicht dazu dienen, Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen."

abweichendes Inkrafttreten am 18.08.2009

 
 
cc)
Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:

„Eine Steuerentlastung wird nicht gewährt, sofern der Biokraftstoff bereits zuvor eine anderweitige direkte staatliche Förderung im In- oder Ausland erhalten hat und keine Ausgleichs- oder Antidumpingzölle erhoben wurden. Das Bundesministerium der Finanzen gibt die konkreten staatlichen Förderungen im Sinne des Satzes 5, die zu einem Ausschluss der Steuerentlastung führen, im Bundesanzeiger bekannt. Satz 5 gilt nicht für diejenigen Mengen von dort genannten Energieerzeugnissen aus Bezugsverträgen, die Hersteller von Biodiesel sowie Steuerschuldner vor dem 25. September 2008 abgeschlossen hatten und deren Nichtabnahme zudem zu vertraglich festgelegten finanziellen Belastungen für die Unternehmen führt."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. für 1.000l Fettsäuremethylester
bis 31. Dezember 2007 399,40 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008
336,40 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009
303,40 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2010
240,40 EUR,
vom 1. Januar 2011
bis 31. Dezember 2011
177,40 EUR,
vom 1. Januar 2012
bis 31. Dezember 2012
51,40 EUR,
ab 1. Januar 2013 21,40 EUR,".


Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2010

 
 
bb)
Dem Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für andere als die in Satz 2 genannten Biokraftstoffe, die nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuert worden sind, gelten die Sätze 1 und 3 Nr. 1 entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des § 1 Abs. 4 handelt und seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März 2008, entsprechen."

d)
Absatz 5 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Energieerzeugnisse, die einen Bioethanolanteil von mindestens 70 Volumenprozent enthalten, hinsichtlich des Bioethanolanteils."

e)
In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „jährlich" die Wörter „bis zum 1. September" eingefügt.

f)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Unternehmen, die Biokraft- oder Bioheizstoffe herstellen, sind verpflichtet, die für den Bericht nach Absatz 6 Satz 1 erforderlichen Daten für eine zollamtliche Überprüfung bereitzuhalten und auf Anforderung dem Hauptzollamt vorzulegen. Sie sind, wenn sie über eine jährliche Produktionskapazität von mindestens 1.000 Tonnen verfügen, ferner verpflichtet, der zuständigen Stelle im Sinne des § 37d Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bis zum 31. März jeden Jahres ihre Produktionskapazität und die produzierte Menge an Biokraft- und Bioheizstoffen des Vorjahres zu melden. Das Hauptzollamt ist befugt, zu diesen Zwecken die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Unternehmens oder sonstige von ihm für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 18.08.2009

3.
§ 57 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1
bis 31. Dezember 2007 90,00 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008
150,00 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009
182,92 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2010
245,02 EUR,
vom 1. Januar 2011
bis 31. Dezember 2011
304,08 EUR,
vom 1. Januar 2012
bis 31. Dezember 2012
422,21 EUR,
ab 1. Januar 2013 450,33 EUR,".


Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 66 Abs. 1 Nr. 11a Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
vorzuschreiben, dass für Biokraftstoffe eine Entlastung nach § 50 nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Produktion der Biomasse sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden und wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treibhausgasminderung aufweist,".

5.
Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:

„§ 66a Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

(1) Für Amtshandlungen, die auf Rechtsverordnungen auf der Grundlage des § 66 Abs. 1 Nr. 11a Buchstabe a beruhen und die in Zusammenhang mit der Anerkennung von Systemen oder mit der Anerkennung und Überwachung einer unabhängigen Kontrollstelle stehen, werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BioKraftFÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioKraftFÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 BioKraftFÄndG Inkrafttreten (vom 18.08.2009)
... der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Artikel 2 Nr. 3 treten an ... (2) Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Artikel 2 Nr. 3 treten an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die ... der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu machen. *) (3) Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. --- ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 814
Eingangsformel Biokraft-NachVÄndV
... 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt und § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist, - ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
Eingangsformel BImSchV36uaÄndV 1)2)
... 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes, von denen Buchstabe a durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist, das ...

Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen
V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590, 1318
Eingangsformel BioKrQAÄndV 1)
... Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und Nummer 11a Buchstabe a zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden sind und Nummer 11a ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und des Artikels 2 Nummer 3 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen
B. v. 17.09.2009 BGBl. I S. 3108
Bekanntmachung BioKraftFÄndGB
... Gesetzes erforderliche beihilferechtliche Genehmigung am 18. August 2009 erteilt hat und Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Artikel 2 Nummer 3 des ... und Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen damit am 18. August ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 6 4. VerbrStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist, wird wie folgt ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
V. v. 30.09.2009 BGBl. I S. 3182; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Eingangsformel Biokraft-NachV
... I S. 3180) eingefügt und von denen § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 ... des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 66a des Energiesteuergesetzes durch Artikel 2 Nummer 5 und § 37e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes ...

Biomassestrom- sowie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsgebührenverordnung (BioNachGebV)
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4110
Eingangsformel BioNachGebV
... § 66a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 des Energiesteuergesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) eingefügt worden ist,  ...


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