(2) Die Versorgungsausgleichskasse muss einen Zins in einer Höhe garantieren, die dem Höchstwert für den Rechnungszins nach nach der gemäß §
235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zum Zeitpunkt der Begründung des Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse entspricht.
(3) Ab Rentenbeginn müssen sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.
(4) 1Die Versorgungsausgleichskasse kann angemessene Verwaltungskosten in Abzug bringen. 2Abschluss- und Vertriebskosten dürfen nicht erhoben werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.