Das
Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 29 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Landessozialgerichte entscheiden auch über Schadensersatzansprüche gemäß § 142a Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 125 und 126 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen."
- b)
- In dem neuen Satz 3 werden nach der Angabe „Satz 1" die Wörter „und Satz 2" eingefügt.
- 2.
- § 142a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „§ 115 Abs. 2 Satz 2 bis 5" durch die Wörter „§ 115 Absatz 2 Satz 5 bis 8, Absatz 4 Satz 2 und 3" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Bundessozialgericht kann sich auf die Entscheidung der Divergenzfrage beschränken und dem Beschwerdegericht die Entscheidung in der Hauptsache übertragen, wenn dies nach dem Sach- und Streitstand des Beschwerdeverfahrens angezeigt scheint."
- bb)
- In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449