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Artikel 5 - Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze (SGB4uaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340; Geltung ab 22.07.2009, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 5 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2009 SGB VII § 179, § 181, § 221, § 222, mWv. 1. Januar 2009 § 2, § 125, § 186, mWv. 1. Oktober 2009 § 150

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 98 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2009

1.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Personen, die

a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,

b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,".

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Absätze 1 und 2" durch die Wörter „Absätze 1 bis 2" ersetzt.

2.
§ 125 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
für Personen, die

a)
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a versichert sind,

b)
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b versichert sind,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2009

3.
§ 150 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „gilt § 28e Abs. 3a" werden durch die Wörter „gelten § 28e Absatz 3a bis 3f sowie § 116a" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
In § 179 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

5.
Dem § 181 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Klagen gegen Feststellungsbescheide nach Absatz 2 einschließlich der hierauf entfallenden Verwaltungskosten nach Absatz 5 haben keine aufschiebende Wirkung."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2009

6.
§ 186 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Nummer 1, 4, 6" vor dem Komma die Angabe „Buchstabe a" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Soziales" ein Komma sowie die Wörter „die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
§ 221 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Bei der Durchführung der Lastenverteilung sind im Jahr 2010 als beitragsbelastbare Flächenwerte nach § 184b Absatz 4 folgende Werte anzusetzen:

Landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft
Wert
Schleswig-Holstein und Hamburg 1.433.854.279
Niedersachsen-Bremen3.299.807.704
Nordrhein-Westfalen2.843.898.631
Hessen, Rheinland-Pfalz und
Saarland
2.433.181.990
Franken und Oberbayern 2.144.512.455
Niederbayern/Oberpfalz und
Schwaben
1.804.745.451
Baden-Württemberg2.007.622.149
Gartenbau1.058.498.116
Mittel- und Ostdeutschland 7.967.435.509


8.
Nach § 222 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Vereinigen sich gewerbliche Berufsgenossenschaften zu einer neuen gewerblichen Berufsgenossenschaft, so ist dort ein neuer Personalrat zu wählen. Die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung bestehenden Personalräte bestellen gemeinsam unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl. Die bisherigen Personalräte nehmen die Aufgaben des Personalrats wahr, bis sich der neue Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Vereinigung. Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die Schwerbehindertenvertretungen sowie die Gleichstellungsbeauftragten gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 SGB4uaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB4uaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 SGB4uaÄndG Inkrafttreten (vom 01.04.2010)
... 1 bis 5 und 9 tritt am 1. August 2009 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 5 Nummer 1, 2 und 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. (4) Artikel 2b Nummer ... jedoch am 1. September 2009. *) (8) Artikel 1 Nummer 1, 5 und 22, Artikel 5 Nummer 3 und Artikel 9c treten am 1. Oktober 2009 in Kraft. (9) Artikel 2c tritt am 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1974
Artikel 2 EGSekG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt ...