Änderung § 40a WMVO vom 01.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 40a WMVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 40a WMVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2a G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1657
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 40a Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Teilnahme an Sitzungen des Werkstattrates sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3 § 35 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.

(2) 1 Versammlungen nach § 9 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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