Artikel 6 - Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung (BürgEntlG-KV k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2009 SGB XII § 28a, § 42

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 28a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten für jedes Schuljahr eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn ihnen für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird."

2.
In § 42 Satz 1 Nummer 1 wird das Komma durch die Wörter „sowie die zusätzliche Leistung für die Schule entsprechend § 28a," ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BürgEntlG-KV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BürgEntlG-KV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2319
Artikel 2 HeimRNG Änderung anderer Gesetze
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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