Artikel 1 - Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes (4. SprengGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Sprengstoffgesetzes


Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2009 SprengG § 1, § 2, § 3, § 5, § 5a, § 6, § 8, § 8a, § 15, § 19, § 21, § 22, § 24, § 32, § 32a, § 33, § 34, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 45, § 47, Anlage III, mWv. 1. Januar 2010 § 49

Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 150 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Als explosionsgefährlich gelten nur solche Stoffe, die sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung als explosionsgefährlich erwiesen haben."

b)
In Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe „19 bis 22, 24 Abs. 1" durch die Angabe „19 bis 24 Absatz 1" und die Angabe „§§ 32a und 34 bis 39a" durch die Angabe „§§ 32a bis 39a" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „verbringt oder herstellt und ihn vertreiben, anderen überlassen oder verwenden will," durch die Wörter „verbringt, herstellt, ihn vertreiben, anderen überlassen oder verwenden will," ersetzt.

3.
Am Ende von § 3 Absatz 3 Nummer 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 3 und 4 angefügt:

„3.
Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die einen explosionsgefährlichen Stoff gestaltet oder herstellt oder einen explosionsgefährlichen Stoff gestalten oder herstellen lässt, um ihn unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen. Als Hersteller gilt auch derjenige, unter dessen Namen oder Firma der explosionsgefährliche Stoff vertrieben oder anderen überlassen wird und der die Verantwortung dafür übernimmt, dass der Stoff entsprechend einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung gekennzeichnet und verpackt ist,

4.
Einführer jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen aus einem Drittland stammenden pyrotechnischen Gegenstand erstmalig auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt."

4.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör

(1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat ansässiger Bevollmächtigter für sie den Konformitätsnachweis erbracht hat und die Stoffe und Gegenstände mit der CE-Kennzeichnung (CE-Zeichen) versehen sind. Der Konformitätsnachweis ist erbracht, wenn die Baumuster den festgelegten grundlegenden Anforderungen entsprechen, die den Baumustern nachgefertigten Produkte den Baumustern entsprechen und beides durch eine Bescheinigung nachgewiesen ist. Die grundlegenden Anforderungen für Explosivstoffe sind in Anhang I der Richtlinie 93/15/EWG und für pyrotechnische Gegenstände in Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1) festgelegt. Die Kennzeichnung nicht konformer Explosivstoffe oder pyrotechnischer Gegenstände mit dem CEZeichen und das Inverkehrbringen solcher Explosivstoffe oder pyrotechnischer Gegenstände und das Überlassen an andere außerhalb der Betriebsstätte sind verboten.

(2) Nicht der CE-Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 unterliegen

1.
pyrotechnische Gegenstände zur ausschließlichen Verwendung nach Anlagen A.1 und A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25),

2.
Zündplättchen, die speziell für Spielzeug und sonstige Gegenstände im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 187 vom 3.5.1988, S. 1) konzipiert sind.

(3) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör dürfen nur eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt zugelassen worden sind oder durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 allgemein zugelassen sind. Die Zulassung wird entweder dem Hersteller, seinem in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder dem Einführer auf Antrag erteilt. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör unmittelbar nach der Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung in einen anderen Mitgliedstaat, in ein verschlossenes Zolllager oder eine Freizone des Kontrolltyps I weiterbefördert werden. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Weiterbeförderung aus einem verschlossenen Zolllager oder einer Freizone des Kontrolltyps I in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat.

(4) Die Zulassung ist zu versagen,

1.
soweit der Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gewährleistet ist,

2.
wenn die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör den Anforderungen an die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a) nicht entsprechen,

3.
soweit die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem Stand der Technik nicht entsprechen oder

4.
wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieblichen Ausstattung oder sonst nicht in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass die nachgefertigten explosionsgefährlichen Stoffe in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit dem zur Prüfung vorgelegten Muster entsprechen.

Die Zulassung kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(5) Die Bundesanstalt kann Ausnahmen zulassen

1.
vom Erfordernis des Konformitätsnachweises nach Absatz 1 Satz 1 zum Zweck

a)
der Ausfuhr auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Ausführers,

b)
der Vernichtung auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Vernichters,

c)
des Verbringens im Geltungsbereich des Gesetzes zwischen unterschiedlichen Betriebsstätten auf Antrag des Herstellers oder seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten,

2.
vom Erfordernis der Zulassung nach Absatz 3 im Einzelfall auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Einführers

soweit der Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern gewährleistet ist. Das Verbot des Überlassens an andere außerhalb der Betriebsstätte nach Absatz 1 Satz 4 findet keine Anwendung im Falle der Nummer 1 Buchstabe b und c.

(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör über Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 hinausgehende Anforderungen stellen, soweit zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter besondere Maßnahmen erforderlich sind."

5.
§ 5a wird aufgehoben.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" gestrichen.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen" gestrichen und nach dem Wort „Explosivstoffe" werden die Wörter „und pyrotechnische Gegenstände" eingefügt.

bbb)
Die Buchstaben c und d werden wie folgt gefasst:

„c)
die Verpflichtung zur Anbringung eines Zulassungszeichens auf sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und auf Sprengzubehör, die Festlegung der Kennzeichnung von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen nach § 5 Absatz 1 mit dem CE-Zeichen, die Art und Form des CE-Zeichens,

d)
das Verfahren für die Zulassung nach § 5 Absatz 3 und 4, das Verfahren für den Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1, das Verfahren zur Vergabe einer Identifikationsnummer für Explosivstoffe zum Zwecke der Registrierung sowie für pyrotechnische Gegenstände zum Zwecke der Registrierung und Freigabe für den Verkauf, das Feilbieten und die Verwendung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2007/23/EG, deren Bekanntmachung sowie der Zusammenarbeit mit benannten Stellen anderer Mitgliedstaaten, das Verfahren für die Akkreditierung und Überwachung benannter Stellen und Prüflaboratorien und die Bekanntmachung der zugelassenen sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs sowie der Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände, für die der Konformitätsnachweis erbracht worden ist,".

cc)
In Nummer 6 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es auch, dem Stand der Technik entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die diesem Gesetz unterliegenden Stoffe und Gegenstände, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, zu ermitteln, wie die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen erfüllt werden können."

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 5a" durch die Angabe „§ 5" ersetzt.

d)
Folgender Absatz wird angefügt:

„(4) Die zuständigen Bundesministerien können die nach Absatz 2 ermittelten Regeln und Erkenntnisse im elektronischen Bundesanzeiger bekannt geben."

7.
Dem § 8 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststellung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zugrunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu machen."

8.
§ 8a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Stoffen" die Wörter „, Waffen oder Munition" eingefügt.

b)
In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Zuverlässigkeitsprüfung" die Wörter „und der Prüfung der persönlichen Eignung" eingefügt.

9.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „, Durchführer" und „, Durchfuhr" gestrichen und nach den Wörtern „darüber hinaus" die Wörter „auf Verlangen der zuständigen Behörde" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Das Erfordernis des Konformitätsnachweises nach § 5 Absatz 1 oder der Zulassung nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt."

b)
Dem Absatz 4 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„Sie können zu diesem Zweck den zuständigen Behörden Informationen übermitteln. Das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

10.
In § 19 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c wird das Wort „ausüben" durch die Wörter „ausübenden Personen" ersetzt.

11.
Nach § 21 Absatz 3 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörde nachzuweisen. Erfolgt die Bestellung innerhalb eines Jahres nach Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder wird innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein für die bestellte Person beantragt, so ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung nicht erforderlich, sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung nicht mehr besitzt."

12.
§ 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 findet keine Anwendung auf den Vertrieb und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2007/23/EG."

b)
Der bisherige Satz 2 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

Die Wörter „des Satzes 1" werden jeweils durch die Wörter „des Absatzes 4 Satz 1" ersetzt.

c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

13.
§ 24 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Sie haben hierbei die vom Hersteller oder die von einer auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Stelle festgelegte Anleitung zur Verwendung, die nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse, die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden. Bei Einhaltung der nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die im Gesetz oder einer Verordnung zum Gesetz gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Werden die Regeln nicht angewendet, muss durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreicht werden."

14.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden die Wörter „oder der persönlichen Eignung" durch die Wörter „oder die persönliche Eignung" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „, stellt jemand pyrotechnische Gegenstände ohne Anwendung eines in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Qualitätssicherungsverfahrens her oder verwendet jemand solche" gestrichen; nach dem Wort „Explosivstoffen" werden die Wörter „oder pyrotechnischen Gegenständen" eingefügt.

15.
§ 32a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Besteht der begründete Verdacht, dass ein nach § 5 zugelassener oder geprüfter und gekennzeichneter Stoff oder Gegenstand bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eine Gefahr für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgüter darstellt, so prüft die zuständige Behörde an einer Stichprobe, ob diese Stichprobe mit dem bei der Zulassung vorgelegten Prüfmuster oder mit dem Baumuster übereinstimmt."

b)
Absatz 1a wird aufgehoben.

c)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Explosivstoffe" die Wörter „oder pyrotechnischer Gegenstände" eingefügt.

d)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Explosivstoff" die Wörter „oder pyrotechnischer Gegenstand" eingefügt und die Angabe „§ 5a Abs. 1 Satz 5" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

16.
In § 33 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe b" die Angabe „und c" eingefügt.

17.
Dem § 34 wird folgender Absatz angefügt:

„(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis, die Zulassung oder der Befähigungsschein wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach §§ 8, 8a oder 8b zurückgenommen oder widerrufen wird."

18.
Dem § 36 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist, werden die nach Absatz 1 für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden vom Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung bestimmt.

(6) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden."

19.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen."

bb)
In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz durch folgende Sätze ersetzt:

„Bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Soweit der Gegenstand der Gebühr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) fällt, findet Satz 3 keine Anwendung; inländische Gebührenschuldner dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden."

20.
§ 38 wird aufgehoben.

21.
In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Soziales" die Wörter „- Rechtsverordnungen nach § 37 Abs. 2 nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie -" gestrichen.

22.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter „, ausgenommen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zugelassene pyrotechnische Gegenstände," gestrichen.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 strafbar, wenn eine dort bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begangen wird."

23.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 3a, 3b, 11 und 13 werden aufgehoben.

bb)
Folgende neue Nummern 1c und 1d werden eingefügt:

„1c.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände einführt, verbringt, in Verkehr bringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,

1d.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 4 Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringt oder anderen überlässt,".

cc)
In Nummer 2 werden die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 1" ersetzt und die Wörter „pyrotechnische Gegenstände," gestrichen.

dd)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3" durch die Wörter „§ 5 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3" ersetzt.

ee)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 5 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,".

ff)
In Nummer 12a werden nach dem Wort „Anleitung" die Wörter „oder den Stand der Technik" eingefügt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in § 40 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begeht."

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „im Übrigen" durch die Wörter „in den übrigen Fällen des Absatzes 1 und in den Fällen des Absatzes 1a" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 Nummer 5a oder Nummer 12 von einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr."

24.
§ 42 wird wie folgt gefasst:

„§ 42 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften

Wer durch eine in § 41 Absatz 1 Nummer 1a, 1c, 1d, 2, 3 oder Nummer 15 oder eine in § 41 Absatz 1a bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

25.
§ 45 wird wie folgt gefasst:

„§ 45 Aufgaben der Bundesanstalt

Die Bundesanstalt ist zuständig für

1.
die Weiterentwicklung von Sicherheit in Technik und Chemie, einschließlich der Durchführung von Forschung und Entwicklung in den Arbeitsgebieten,

2.
die Durchführung und Auswertung physikalischer und chemischer Prüfungen von Stoffen und Anlagen einschließlich der Bereitstellung von Referenzverfahren und -materialien,

3.
die Förderung des Wissens- und Technologietransfers in den Arbeitsgebieten,

4.
die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben."

26.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „für die Zulassung" gestrichen.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen Sätzen und Gegenständen," gestrichen.

c)
Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„(2) Pyrotechnische Gegenstände nach § 5, für die vor dem 1. Oktober 2009 eine Zulassung erteilt wurde, dürfen auch weiterhin, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017 im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt, eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden. Die Kennzeichnung dieser Gegenstände erfolgt nach Maßgabe der bis zum 30. September 2009 geltenden Bestimmungen.

(3) Absatz 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung für

1.
pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV, für die vor dem 1. Oktober 2009 eine Lagergruppenzuordnung vorgenommen oder bis zum 1. Oktober 2009 bei der Bundesanstalt beantragt wurde,

2.
pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 4, für die vor dem 4. Juli 2013 eine Lagergruppenzuordnung vorgenommen oder bis zum 4. Juli 2013 bei der Bundesanstalt beantragt wurde

und für die die Durchführung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung nachgewiesen ist.

(4) Abweichend von Absatz 2 behalten Zulassungen

1.
von pyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge ihre Gültigkeit bis zu ihrem Auslaufen,

2.
von pyrotechnischen Gegenständen nach § 5 Absatz 2, die vor dem 1. Oktober 2009 von der Bundesanstalt erteilt wurden, ihre Gültigkeit."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2010

27.
§ 49 Absatz 2 und 3 werden aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


28.
Anlage III wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Angaben „Explosive Stoffe, n.a.g. UN-Nr. 0473, 0475, 0477, 0479, 0480, 0481" und „Treibstoff, fest UN-Nr. 0499" werden gestrichen.

bbb)
Nach der Angabe „Zündeinrichtungen, für Sprengungen, nicht elektrisch UN-Nr. 0360, 0361" wird die Angabe „1H-Tetrazol UN-Nr. 0504" eingefügt.

bb)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaa)
Vor der Angabe „Bleiazid" wird die Angabe „Acetonperoxide (z. B. cyclisches Acetontriperoxid C9H18O6)" eingefügt.

bbb)
Nach der Angabe „Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen" wird die Angabe „Hexamethylentriperoxiddiamin (C6H12N2O6 - Nr. 41 der Liste nach § 6 Abs. 6 Satz 1)" eingefügt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Bei der Angabe „Explosive Stoffe, n.a.g." wird die Angabe „UN-Nr. 0357, 0358, 0359, 0474" durch die Angabe „UN-Nr. 0357, 0358, 0359, 0473, 0474, 0475, 0476, 0477, 0478, 0479, 0480, 0481, 0485" ersetzt.

bb)
Nach der Angabe „Raketen, mit Ausstoßladung" wird die Angabe „Raketen, mit inertem Kopf UN-Nr. 0502" eingefügt.

cc)
Bei der Angabe „Treibstoff, fest" wird die Angabe „UN-Nr. 0498" durch die Angabe „UN-Nr. 0498, 0499, 0501" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. SprengGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. SprengGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 4. SprengGÄndG Inkrafttreten
... und p sowie Absatz 6 und 7 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 27 sowie Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe o und p treten am 1. Januar 2010 in ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2171
Eingangsformel 1)2) SprengV1ÄndV
... denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und § 39 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb und Nummer 21 des Gesetzes vom 17. ...

Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
V. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2514
Eingangsformel BioStoffVuaÄndV *)
... 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), von denen § 39 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, das ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
Eingangsformel 2. SprengV1ÄndV *, **
... 4 und 7 des Sprengstoffgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d zuletzt durch Artikel 1 ... bb Dreifachbuchstabe aaa und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt (RGU)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
Artikel 4 RGU Änderung des Sprengstoffgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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