Das
Infektionsschutzgesetz vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel
13 des Gesetzes vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 53 folgende Angabe eingefügt:
„§ 53a Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist".
- 2.
- Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:
„§ 53a Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist
(1) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2) Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach §
44 entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten. §
42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend."
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114