Änderung § 2 TabStG vom 01.07.2022

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§ 2 TabStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 2 TabStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Steuertarif


(1) Die Steuer beträgt:

1. für Zigaretten

a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 12,28 Cent je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch den Betrag, der sich aus Absatz 2 ergibt;

b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 10,88 Cent je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 22,276 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;

c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 11,15 Cent je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 22,888 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;

d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 11,71 Cent je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,163 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;

e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 14. Februar 2027 12,28 Cent je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 25,106 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;

2. für Zigarren und Zigarillos

a) vorbehaltlich Buchstabe b 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 7,504 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;

b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 6,632 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;

3. für Feinschnitt

a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 61,58 Euro je Kilogramm und 17,40 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch den Betrag, der sich aus Absatz 3 ergibt;

b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 49,65 Euro je Kilogramm und 16,00 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 102,65 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;

c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 54,39 Euro je Kilogramm und 17,00 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 111,78 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;

d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 57,85 Euro je Kilogramm und 17,20 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 121,51 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;

e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 14. Februar 2027 61,58 Euro je Kilogramm und 17,40 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 128,83 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;

4. für Pfeifentabak

a) vorbehaltlich Buchstabe b 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 26,00 Euro je Kilogramm;

b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,00 Euro je Kilogramm;

5. 1 für erhitzten Tabak die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich einer Zusatzsteuer, die sich bemisst aus 80 Prozent des Steuerbetrags nach Nummer 1 abzüglich des Steuerbetrags nach Nummer 4. 2 Für die Berechnung nach Nummer 1 entspricht hierbei der jeweils stückweise und einzeln portionierte Rauchtabak einer Zigarette;

6. für Wasserpfeifentabak die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich folgender Zusatzsteuer

a) für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 15,00 Euro je Kilogramm;

b) für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 19,00 Euro je Kilogramm;

c) für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 21,00 Euro je Kilogramm;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

d) ab 1. Januar 2026 23,00 Euro je Kilogramm.

(Text neue Fassung)

d) ab 1. Januar 2026 23,00 Euro je Kilogramm;

7. für Substitute für Tabakwaren

a) für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023 0,16 Euro je Milliliter;

b) für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 0,20 Euro je Milliliter;

c) für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 0,26 Euro je Milliliter;

d) ab 1. Januar 2026 0,32 Euro je Milliliter.


(2) 1 Die Steuer für Zigaretten entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich errechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, mindestens jedoch der Betrag, der sich aus Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e ergibt. 2 Zur Ermittlung der Steuerbelastung ist der am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend.

(3) 1 Die Steuer für Feinschnitt entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich errechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Feinschnitt abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts, mindestens jedoch der Betrag, der sich aus Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e ergibt. 2 Zur Ermittlung der Steuerbelastung ist der am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend.

(3a) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 gilt für die Zwecke der Berechnung des Mindeststeuersatzes nach den Absätzen 1 bis 3 weiterhin der zum 1. Januar 2020 gültige Umsatzsteuersatz nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes.

(4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen macht im Bundesanzeiger jeweils im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung vom 15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik (§ 34) für das Vorjahr ermittelten gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreise für Zigaretten und Feinschnitt für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer auf Zigaretten und Feinschnitt bekannt. 2 Berechnungen zum Mindeststeuersatz für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma. 3 Die Mindeststeuer für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Richtlinie 92/79/EWG des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8, L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/12/EU (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaretten durch Änderung des Absatzes 1 Nummer 1 zu erhöhen, wenn die in Artikel 2 der Richtlinie 92/79/EWG festgelegte globale Verbrauchsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten unterschritten wird. 2 Dabei ist die erhöhte Tabaksteuer so festzusetzen, dass sie, bezogen auf diesen gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten, der globalen Verbrauchsteuer entspricht und der Betrag des Stücksteueranteils gleich dem Betrag aus dem wertabhängigen Tabaksteueranteil und der Umsatzsteuer ist. 3 Die so errechneten Steueranteile werden anschließend auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

(6) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung einer allein umsatzsteuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung im Fall der Erhöhung der Umsatzsteuer den wertabhängigen Tabaksteueranteil der Steuersätze in Absatz 1 durch Multiplikation mit dem Quotienten



(5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24) in der jeweils geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaretten sowie auf Feinschnitt durch Änderung des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 zu erhöhen, wenn die in den Artikeln 10 und 14 dieser Richtlinie genannten Bestimmungen für die globale Verbrauchsteuer nicht mehr eingehalten werden. 2 Dabei ist die erhöhte Tabaksteuer auf Zigaretten so festzusetzen, dass der Betrag des Stücksteueranteils gleich dem Betrag aus dem wertabhängigen Tabaksteueranteil und der Umsatzsteuer ist. 3 Die so errechneten Steueranteile werden anschließend auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

(6) 1 Vorbehaltlich der Bestimmungen für die globale Verbrauchsteuer nach Absatz 5 Satz 1 wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung einer allein umsatzsteuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung im Fall der Erhöhung der Umsatzsteuer den wertabhängigen Tabaksteueranteil der Steuersätze in Absatz 1 durch Multiplikation mit dem Quotienten

(100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer) / (100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer)

vorherige Änderung

zu ändern. 2 Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen den Quotienten auf fünf Dezimalstellen runden und den neuen Tabaksteueranteil auf zwei Dezimalstellen aufrunden. 3 Die Änderung unterbleibt, wenn sich danach insgesamt eine Tabaksteuerbelastung ergibt, die unterhalb der globalen Verbrauchsteuer liegt, die in der Richtlinie 92/79/EWG sowie in der Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/12/EU (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben ist.



zu ändern. 2 Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen den Quotienten auf fünf Dezimalstellen runden und den neuen Tabaksteueranteil auf zwei Dezimalstellen aufrunden.

(heute geltende Fassung) 



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