§ 6 Registrierte Empfänger
(1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Schaumwein unter Steueraussetzung
- 1.
- nicht nur gelegentlich oder
- 2.
- im Einzelfall
in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken empfangen dürfen, wenn der Schaumwein aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurde. Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem
Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die Erlaubnis davon abhängig, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer abhängig sowie auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen.
interne Verweise§ 20a SchaumwZwStG Zertifizierte Empfänger (vom 13.02.2023) ... mehr ausreicht. (7) Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Empfänger zugelassen. ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV)Artikel 1 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960, 1961; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Sechste Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher RegelungenV. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Zitat in folgenden NormenSchaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 12 SchaumwZwStV Registrierter Empfänger (vom 01.07.2021) ... Wer als registrierter Empfänger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Schaumwein unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die ... Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die Schaumweinsteuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. § 6 Satz 2 und § 18 gelten entsprechend. ... 8 entsprechend. (7) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Schaumwein unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim ... ist. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu ...
§ 34 SchaumwZwStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023) ... ist. (5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Gesetzes oder nach § 6 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Erlaubnis als ...
§ 48 SchaumwZwStV Registrierter Empfänger (vom 01.07.2021) ... Wer als registrierter Empfänger nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Gesetzes Wein unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken nicht nur gelegentlich empfangen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VStÄndG Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes (vom 29.10.2022) ... werden die Wörter „ausgenommen registrierte Empfänger im Einzelfall entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 2 ," eingefügt. 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... nicht mehr ausreicht. (7) Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Empfänger zugelassen. Hinsichtlich der ... d) In Nummer 3 werden die Wörter „die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 16 und 17 und 21 Absatz 7" durch die Wörter „die §§ 3 ... 3 bis 9, 11 bis 13, 16 und 17 und 21 Absatz 7" durch die Wörter „die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 20 bis 20c und 21 Absatz 4" ersetzt. 30. § 35 wird wie ...
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009) ... 3. Artikel 3 § 1 Absatz 4, § 2 Absatz 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 5, § 11 ...
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