§ 34 (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 4 6. VStÄndG Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes ... „in andere oder über andere" ersetzt. c) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 (weggefallen)". 2. § 23 ... ersetzt. c) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 (weggefallen)". 2. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 ... zur Führung besonderer steuerlicher Aufzeichnungen zu befreien." 6. § 34 wird aufgehoben. 7. § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 ...
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
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