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Änderung § 25 SchaumwZwStG vom 13.02.2023

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§ 25 SchaumwZwStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 25 SchaumwZwStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten


(Text neue Fassung)

§ 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs


vorherige Änderung

(1) 1 Nachweislich versteuerter Schaumwein, der zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel) in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet. 2 Das gilt auch, wenn der Schaumwein nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Beförderer jedoch auf Grund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist. 3 Entlastungsberechtigt ist, wer den Schaumwein in den anderen Mitgliedstaat befördert hat.

(2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte

1. den Nachweis erbringt, dass die Steuer für den Schaumwein in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder

2. a) den Antrag nach Absatz
1 Satz 1 vor dem Befördern des Schaumweins beim Hauptzollamt stellt und den Schaumwein auf Verlangen vorführt,

b)
den Schaumwein mit den Begleitpapieren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert und

c) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des
anderen Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.

(3) Wird im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Schaumweins der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 22 Absatz 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt.



(1) 1 Nachweislich versteuerter Schaumwein, der nach § 20c oder § 21 in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet. 2 Das gilt auch, wenn der Schaumwein nicht am Bestimmungsort angekommen ist, jedoch auf Grund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit ein Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist. 3 Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte Versender und in den Fällen des § 21 der Versandhändler.

(2) Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte

1. durch eine Eingangsmeldung zum vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nachweist oder im Einzelfall auf andere Weise nachweisen kann, dass in einem anderen Mitgliedstaat

a) der Schaumwein von der Steuer befreit ist,

b) der Schaumwein in ein Steuerlager aufgenommen wurde oder

c) die fällige Steuer entrichtet worden ist,

2. im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 21 eingehalten hat und
den Nachweis erbringt, dass die Steuer für den Schaumwein in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder

3. im Fall des Absatzes
1 Satz 2 den Nachweis erbringt, dass die Steuer für den Schaumwein in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist.

(3) 1 Wird im Fall des § 22 Absatz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Schaumweins der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die auf Grund des § 22a Absatz 1 Nummer 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt. 2 Dies gilt nicht für die Fälle, in denen der Schaumwein im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde und verblieben ist.

(Textabschnitt unverändert)

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

1. das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben,

2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Verfahren auszuschließen.