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Änderung § 26 SchaumwZwStG vom 13.02.2023

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§ 26 SchaumwZwStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 26 SchaumwZwStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Steueraufsicht


(Text alte Fassung)

(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Beauftragten nach § 21 Absatz 4 Satz 1 im Steuergebiet der Steueraufsicht.

(2) 1 Schaumwein kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ihn ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass er

1. sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befindet,

2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder

3. nach § 20 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten wird.

(Text neue Fassung)

(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Steuervertreters nach § 21 Absatz 2 Satz 6 im Steuergebiet der Steueraufsicht.

(2) 1 Schaumwein kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ihn ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass

1. der Schaumwein sich in einem in § 3 Nummer 3 genannten Verfahren befindet;

2. der Schaumwein im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder

3. es sich um eine Durchfuhr von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Schaumwein handelt, der sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

2 Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.