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Änderung § 23 SchaumwZwStG vom 01.07.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 SchaumwZwStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 23 SchaumwZwStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen


(Text neue Fassung)

§ 23 Steuerbefreiungen


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(1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er



(1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er gewerblich verwendet wird

1. zur Herstellung von Arzneimitteln mit Ausnahme reiner Alkohol-Wasser-Mischungen, durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte,

2. zur Herstellung von Essig,

3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel nach Nummer 1 noch Lebensmittel sind,

4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von

a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,

b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Schaumwein oder andere alkoholhaltige Getränke,

5. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm,

6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von anderen Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, ausgenommen Schaumwein und andere alkoholhaltige Getränke.

(2) Schaumwein ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn er


(Textabschnitt unverändert)

1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,

2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Schaumweinsteuer unterliegen,

3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,

4. unter Steueraufsicht vernichtet wird.

vorherige Änderung

(2) Soweit nach den §§ 152, 153 des Branntweinmonopolgesetzes für eine gewerbliche Verwendung Steuerfreiheit besteht oder eine Steuerentlastung (Erlass, Erstattung oder Vergütung) vorgesehen ist, finden diese Vorschriften auf Schaumwein entsprechende Anwendung.



(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. zur Sicherung
des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,

b) die Vergällungsmittel und die Art und Weise der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen, dass bei der Herstellung von Waren von der Vergällung abgesehen werden kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen,

c) anzuordnen, dass Schaumwein zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch
oder zur Herstellung von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,

d) anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Betrieben
auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und dass davon und von dem vergällten Schaumwein unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;

2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)