Änderung § 10 BierStG vom 01.07.2011

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§ 10 BierStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 10 BierStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Beförderungen im Steuergebiet


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bier darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

(Text neue Fassung)

(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

1. in andere Steuerlager,

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2. in Betriebe von Verwendern (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes) oder



2. in Betriebe von Verwendern (§ 23a Absatz 1) oder

3. zu Begünstigten (§ 8)

im Steuergebiet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird.



(2) 1 Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. 2 Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird.

(3) Das Bier ist unverzüglich

1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. vom Verwender (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes) in seinen Betrieb



2. vom Verwender (§ 23a Absatz 1) in seinen Betrieb

aufzunehmen, oder

3. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.

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(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.



(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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