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Änderung § 17 KaffeeStG vom 01.07.2021

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§ 17 KaffeeStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 17 KaffeeStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Wird Kaffee in anderen als den in § 16 Absatz 1 genannten Fällen aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wird Kaffee in anderen als den in § 16 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 genannten Fällen aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher

1. den Kaffee im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2. den außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Kaffee in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt.

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2 Steuerschuldner ist der Bezieher.



2 Die Steuer entsteht nicht, sofern sich an die Beförderung eine Steuerbefreiung anschließt. 3 Steuerschuldner ist der Bezieher des Kaffees.

(2) 1 Gelangt Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass der Kaffee erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wird. 2 Dies gilt nicht, wenn der in Besitz gehaltene Kaffee

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1. nicht für das Steuergebiet bestimmt ist und unter Berücksichtigung des Absatzes 4 Satz 2 durch das Steuergebiet befördert wird oder

2.
sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.



1. im Anschluss an die Beförderung von der Steuer befreit ist,

2.
nicht für das Steuergebiet bestimmt ist und unter Berücksichtigung des Absatzes 4 Satz 2 durch das Steuergebiet befördert wird oder

3.
sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

3 Steuerschuldner ist, wer den Kaffee versendet, in Besitz hält oder verwendet.

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(3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) 1 Wer Kaffee nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. 2 Wer Kaffee nach Absatz 2 Nummer 1 durch das Steuergebiet durchführen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.



(3) § 11 Absatz 3 und 6 gilt entsprechend.

(4) 1 Wer Kaffee nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. 2 Wer Kaffee nach Absatz 2 Nummer 2 durch das Steuergebiet durchführen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.

(5) 1 Der Steuerschuldner hat für Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 2 Die Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. 3 Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig.

(6) 1 Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Kaffee nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 Satz 1 gleichsteht. 2 Die Erlaubnis wird unter Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. 3 Vor der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während eines Monats entsteht.

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(7) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 6 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit und für die Anzeigepflicht nach Absatz 4 Satz 2 ein Hauptzollamt zu bestimmen.



(7) Die Erlaubnis nach Absatz 6 Satz 1 ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 6 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen.