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Änderung § 18 KaffeeStG vom 01.07.2021

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§ 18 KaffeeStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 18 KaffeeStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Versandhandel


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Versandhandel betreibt, wer Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). 2 Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Versandhandel betreibt, wer in Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet liefert und den Versand des Kaffees an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). 2 Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(2) Wird Kaffee durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet.

(3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.

vorherige Änderung

(4) 1 Wer als Versandhändler Kaffee in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu benennen. 2 Die Anzeige und Benennung hat gegenüber dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt zu erfolgen. 3 Der Beauftragte bedarf einer Erlaubnis. 4 Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. 5 Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers in das Steuergebiet zu führen, dem Hauptzollamt jede Lieferung im Versandhandel unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten.

(5) 1 Steuerschuldner ist der Beauftragte. 2 Er hat für Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 3 Die Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. 4 Wird Kaffee nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Beauftragten zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter der Voraussetzung angewendet wird, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird, und die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 Satz 5 gleichsteht. 5 Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist der Versandhändler Steuerschuldner. 6 Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 7 Die Steuer ist sofort fällig. 8 Der Empfänger haftet für die Steuer.

(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 4 Satz 4 und 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.



(4) 1 Wer als Versandhändler Kaffee in das Steuergebiet liefern will, bedarf einer Erlaubnis. 2 Diese wird Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. 3 Der Versandhändler hat für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. 4 Er hat Aufzeichnungen über seine Lieferungen in das Steuergebiet zu führen und jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen. 5 Wird Kaffee nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann auf Antrag des Versandhändlers zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. 6 Der Versandhändler kann eine im Steuergebiet ansässige Person als Steuervertreter benennen. 7 Der Steuervertreter bedarf der Erlaubnis. 8 Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steuervertreter entsprechend.

(5) 1 Steuerschuldner ist der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde. 2 Der Steuerschuldner hat für Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 3 Die Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. 4 Wird Kaffee nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Steuerschuldners zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter der Voraussetzung angewendet wird, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird, und die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 Satz 4 gleichsteht. 5 Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 6 Die Steuer ist sofort fällig. 7 Der Empfänger des Kaffees haftet für die Steuer.

(6) 1 Die Erlaubnis nach Absatz 4 wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt. 2 Sie ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 4 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 6 zu erlassen und zur Steuervereinfachung auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer in den Versandhandel einzubeziehen.



(heute geltende Fassung)