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Änderung § 19 KaffeeStG vom 01.07.2021

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§ 19 KaffeeStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 19 KaffeeStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung


(1) Treten während der Beförderung von Kaffee nach § 17 Absatz 1 und 2 oder nach § 18 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer.

(Text alte Fassung)

(2) § 10 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) 1 Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 17 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 18 Absatz 4 Satz 5 geleistet hat und im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2 die Person, die den Kaffee in Besitz hält. 2 Der Steuerschuldner hat über Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 3 Die Steuer ist sofort fällig.

(4)
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu erlassen.

(Text neue Fassung)

(2) § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 4 gelten entsprechend.

(3) 1 Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 18 Absatz 4 Satz 3 geleistet hat, jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war, und bei Unregelmäßigkeiten und in den Fällen des § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 die Person, die den Kaffee in Besitz hält. 2 § 11 Absatz 6 gilt entsprechend.

(4) 1
Der Steuerschuldner hat über Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 2 Die Steuer ist sofort fällig.

(5)
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 4 zu erlassen.