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Synopse aller Änderungen des KaffeeStG am 01.11.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2022 durch Artikel 4 des 8. VStÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KaffeeStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KaffeeStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
KaffeeStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Steuerentstehung, Steuerschuldner


(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Kaffee in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.

(2) Kaffee wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,

2. die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 6,

3. eine Unregelmäßigkeit nach § 10 bei der Beförderung unter Steueraussetzung.

(3) 1 Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Kaffee in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

1. vollständig zerstört ist oder

2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist.

2 Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstörung vorher angezeigt wurde. 3 Kaffee gilt dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als Kaffee nicht mehr genutzt werden kann. 4 Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Kaffees sind hinreichend nachzuweisen. 5 Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn der Kaffee auf Grund seiner Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen ist.

(4) 1 In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 9 nachweist, dass der Kaffee

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Kaffee unter Steueraussetzung berechtigt sind oder

2. ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.

(Text neue Fassung)

1. zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Kaffee unter Steueraussetzung berechtigt sind,

2. zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten befördert worden ist oder

3.
ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.

2 Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn der Kaffee

1. das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen hat und im Anschluss daran wieder zu Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden ist oder

2. zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden ist als zu Beginn der Beförderung vorgesehen.

3 Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. 4 Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder durch eine Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.

(5) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die den Kaffee entnommen hat oder in deren Namen der Kaffee entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war,

2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person,

3. des Absatzes 2 Nummer 3:

a) bei Beförderungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die den Kaffee aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Kaffee entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war,

b) bei Beförderungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 der Steuerlagerinhaber und daneben die Person, die den Kaffee aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Kaffee entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.

(6) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 3 bis 5 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.



(heute geltende Fassung) 

§ 17 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken


(1) 1 Wird Kaffee in anderen als den in § 16 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 genannten Fällen aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher

1. den Kaffee im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2. den außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Kaffee in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt.

2 Die Steuer entsteht nicht, sofern sich an die Beförderung eine Steuerbefreiung anschließt. 3 Steuerschuldner ist der Bezieher des Kaffees.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Gelangt Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass der Kaffee erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wird. 2 Dies gilt nicht, wenn der in Besitz gehaltene Kaffee



(2) 1 Gelangt Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass der Kaffee erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wird. 2 In allen anderen Fällen entsteht die Steuer mit dem Inbesitzhalten des Kaffees, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde. 3 Dies gilt nicht, wenn der in Besitz gehaltene Kaffee

1. im Anschluss an die Beförderung von der Steuer befreit ist,

2. nicht für das Steuergebiet bestimmt ist und unter Berücksichtigung des Absatzes 4 Satz 2 durch das Steuergebiet befördert wird oder

3. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

vorherige Änderung nächste Änderung

3 Steuerschuldner ist, wer den Kaffee versendet, in Besitz hält oder verwendet.



4 Steuerschuldner ist, wer den Kaffee versendet, in Besitz hält oder verwendet.

(3) § 11 Absatz 3 und 6 gilt entsprechend.

(4) 1 Wer Kaffee nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. 2 Wer Kaffee nach Absatz 2 Nummer 2 durch das Steuergebiet durchführen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.

(5) 1 Der Steuerschuldner hat für Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 2 Die Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. 3 Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig.

(6) 1 Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Kaffee nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 Satz 1 gleichsteht. 2 Die Erlaubnis wird unter Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. 3 Vor der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während eines Monats entsteht.

(7) Die Erlaubnis nach Absatz 6 Satz 1 ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 6 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen.



(heute geltende Fassung) 

§ 21 Steuerentlastung


(1) 1 Nachweislich versteuerter Kaffee, der in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergütung). 2 Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.

(2) 1 Nachweislich versteuerter Kaffee wird auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn der Kaffee an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder auf Kosten des Steuerlagerinhabers unter Steueraufsicht außerhalb eines Steuerlagers vernichtet worden ist. 2 Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Steuerlagerinhaber.

(3) 1 Nachweislich mit der Kaffeesteuer belastete kaffeehaltige Waren werden auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn diese an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder ausgeführt wurden. 2 Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Ausführer.

(4) 1 Die Steuer kann bei Entnahme aus einem Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 nachweist, dass

vorherige Änderung nächste Änderung

1. der Kaffee oder die kaffeehaltige Ware in der Annahme befördert wurde, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach § 9 wirksam eröffnet worden ist, und

2. diese Waren

a) zu Personen befördert worden sind, die zum Empfang von Kaffee oder kaffeehaltiger Waren unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder

b) ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.



1. der Kaffee in der Annahme befördert wurde, dass für diesen ein Steueraussetzungsverfahren nach § 9 wirksam eröffnet worden ist, und

2. dieser Kaffee

a) zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Kaffee unter Steueraussetzung berechtigt sind,

b) zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten befördert worden ist oder

c)
ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.

2 Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. 3 Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder durch eine Außenprüfung festgestellt wurde, dass das Steueraussetzungsverfahren nach § 9 unwirksam war. 4 Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 Euro je Beförderung übersteigt.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. das Steuerverfahren zu regeln,

2. zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen anzuordnen, dass kaffeehaltige Waren, die im Betrieb des Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet werden, auf dessen Antrag von der Kaffeesteuer entlastet werden,

3. zur Sicherung des Steueraufkommens für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben und in den Fällen des Absatzes 2 und 3 die Steuerentlastung von der vorherigen Zusage durch das Hauptzollamt abhängig zu machen,

4. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen an Kaffee vorzuschreiben, für den eine Steuerentlastung beantragt werden kann.



(heute geltende Fassung) 

§ 23 Besondere Ermächtigungen


(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte

a) zum Zweck der Umsetzung der

aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren zivilem Gefolge sowie den Angehörigen dieser Personen nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens,

bb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder

cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 8 Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954

gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,

b) Kaffee und kaffeehaltige Waren, die zur Verwendung durch diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt sind, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen,

d) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;

2. die Steuerbefreiungen, die für Tätigkeiten der Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vorgesehen sind, näher zu regeln sowie das Steuerverfahren zu bestimmen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;

3. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Kaffee und kaffeehaltige Waren, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;

4. Kaffee und kaffeehaltige Waren, die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben werden, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;

vorherige Änderung nächste Änderung

5. im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung können auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden;



5. im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung können auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden. Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist;

6. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgesehene Steuererklärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise oder sonstige Daten, die für das Verfahren erforderlich sind, ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind oder übermittelt werden können, und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:

a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens der Datenfernübertragung,

b) das Nähere über Form, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,

c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,

d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,

e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden,

f) die Haftung des Datenübermittlers für verkürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte Steuervorteile, wenn der Datenübermittler sich keine Gewissheit über die Identität des Auftraggebers verschafft hat,

g) den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen oder Antragstellers.

vorherige Änderung

Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden;



Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden. Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist;

7. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben;

8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 11 und 21 zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.