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§ 6 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
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§ 6 Ernähren und Pflegen


§ 6 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß der Transport zum Ernähren und Pflegen der Wirbeltiere unter Berücksichtigung von Anzahl und Art der Tiere sowie der Dauer des Transports von ausreichend vielen Personen mit den hierfür notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten begleitet wird. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Tiere in Behältnissen befördert werden, die über geeignete Fütterungs- und auslaufsichere Tränkvorrichtungen verfügen, und Nahrung und Flüssigkeit für einen mindestens doppelt so langen Transport wie den geplanten beigegeben sind,

2.
der Transportführer diese Verpflichtung des Beförderers übernimmt oder

3.
der Absender einen Beauftragten bestimmt hat, der das Ernähren und Pflegen der Tiere an geeigneten Aufenthaltsorten sicherstellt.

(2) Der Beförderer hat sich zu vergewissern, daß

1.
der Empfänger die für die Übernahme der Tiere notwendigen Vorkehrungen und,

2.
im Falle eines Transports nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, der Absender die notwendigen Vorkehrungen zum Ernähren und Pflegen der Tiere während des Transports

getroffen hat. Ist es im Falle eines Transports nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 nicht möglich, die Behältnisse einzusehen, so hat sich der Beförderer in den Fällen, in denen der Absender die Tiere in die Behältnisse verbringt, schriftlich bestätigen zu lassen, daß die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 von diesem erfüllt sind.

(3) Im Rahmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 haben der Beförderer, der Transportführer oder der Beauftragte des Absenders sicherzustellen, daß die Wirbeltiere unter Beachtung der Anforderungen der Anlage 2 ernährt und gepflegt werden. Sofern in Anlage 2 oder in § 30 oder 31 nichts anderes bestimmt ist, ist hierbei sicherzustellen, daß Säugetiere und Vögel während des Transports spätestens nach jeweils 24 Stunden gefüttert und spätestens nach jeweils 12 Stunden getränkt werden. Die nach den Sätzen 1 und 2 einzuhaltenden Fristen können im Einzelfall um höchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn dies für die Tiere weniger belastend ist. Das Füttern und Tränken kann entfallen, wenn die Tiere während des Transports jederzeit Zugang zu Nahrung und Flüssigkeit haben.

(4) Für das Ernähren und Pflegen der Tiere muß eine geeignete Beleuchtung vorhanden sein.

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Zitierungen von § 6 TierSchTrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TierSchTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchTrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TierSchTrV Anwendungsbereich
... 2. den nicht gewerblichen Transport sonstiger Tiere mit Ausnahme der §§ 2 bis 7 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 33 sowie 41 ... von Fischen sind § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3, die §§ 5, 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Nr. 6 und 7, § 17 Satz 3 sowie § 20 Abs. 3 und 4 erster Halbsatz ...
§ 7 TierSchTrV Anforderungen an Transportmittel
... werden können, 2. ausgenommen Transporte in Behältnissen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 so konstruiert sein, daß jedes einzelne Säugetier im Bedarfsfall ...
§ 13 TierSchTrV Sachkunde
... (Sachkunde) verfügen. Satz 1 gilt nicht für Transporte in Behältnissen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. (2) Im Inland ansässige gewerbliche Beförderer haben ... Transports mitführt. Satz 1 gilt nicht für Transporte in Behältnissen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. (3) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen ...
§ 42 TierSchTrV Ordnungswidrigkeiten
... 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1, 3 oder 4, Abs. 5 Satz 3 oder Abs. 6, § 6 Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 14 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Kapitel 8 der ... Ernähren oder Pflegen der Tiere zuwiderhandelt, 3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sich nicht vergewissert, daß der Absender die notwendigen Vorkehrungen ... daß der Absender die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat oder entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 sich nicht schriftlich die Erfüllung der Anforderungen bestätigen ...
Anlage 2 TierSchTrV (zu § 6 Abs. 3 und § 24 Abs. 3) Tränk- und Fütterungsintervalle sowie Ruhepausen beim Transport von Nutztieren in Fahrzeugen nach § 24 Abs. 3


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