§ 12 Kennzeichnung
Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß die Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sie befördert werden, so gekennzeichnet sind, daß während des Transports die Nämlichkeit der Tiere oder der Behältnisse festgestellt werden kann.
interne Verweise§ 42 TierSchTrV Ordnungswidrigkeiten ... nach § 11 Abs. 1 ein Wirbeltier befördert, 7. entgegen § 12 nicht sicherstellt, daß ein Wirbeltier oder Behältnis in der vorgeschriebenen Weise ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/889/a12595.htm