(1) Wer Tiere befördert, muß über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen. Satz 1 gilt nicht für Transporte in Behältnissen nach §
6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.
(2) Im Inland ansässige gewerbliche Beförderer haben sicherzustellen, daß ein Transport von Nutztieren und Hausgeflügel mindestens von einer Person durchgeführt oder begleitet wird, die im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über ihre Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist, die diese Sachkundebescheinigung während des Transports mitführt. Satz 1 gilt nicht für Transporte in Behältnissen nach §
6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.
(3) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 nachgewiesen worden ist oder die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllt sind. Die Sachkundebescheinigung bezieht sich auf die Tierkategorie, auf die sich die Prüfung nach Absatz 4 oder die Ausbildung nach Absatz 7 erstreckt hat.
(4) Auf Antrag führt die zuständige Stelle eine Prüfung der Sachkunde bezogen auf die im Antrag benannten Tierkategorien durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
- 1.
- im Bereich der Kenntnisse:
- a)
- Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie,
- b)
- tierschutzrechtliche Vorschriften,
- c)
- Ernähren und Pflegen von Tieren, insbesondere deren Bedarf und Verhalten,
- d)
- Eignung und Kapazität der verschiedenen Transportmittel und
- e)
- Maßnahmen zum Nottöten und Notschlachten von Tieren;
- 2.
- im Bereich der Fertigkeiten:
- a)
- Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Tiertransporten,
- b)
- Beurteilen der Transportfähigkeit von Tieren,
- c)
- Führen und Treiben von Tieren und
- d)
- bei milchgebenden Kühen, Schafen und Ziegen zusätzlich Melken von Tieren.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
(6) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten zulässig.
(7) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung absehen, wenn
- 1.
- der erfolgreiche Abschluß eines Hochschulstudiums oder Fachhochschulstudiums im Bereich der Landwirtschaft oder Tiermedizin,
- 2.
- eine bestandene Abschlußprüfung in den Berufen Fleischer, Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder anderer anerkannter Berufsabschlüsse oder Nachweise, die die erforderliche Sachkunde voraussetzen, oder
- 3.
- die regelmäßige Durchführung von gewerblichen Tiertransporten ohne Beanstandung wegen des Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen seit mindestens drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung.
nachgewiesen wird und keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen.
(8) Die Sachkundebescheinigung ist zu entziehen, wenn Personen wiederholt oder grob Anforderungen dieser Verordnung zuwidergehandelt haben und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies auch weiterhin geschieht.
V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970