Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.02.2009 aufgehoben
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§ 23 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
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§ 23 Raumbedarf und Pflege


§ 23 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Wer Nutztiere befördert, muß die Anforderungen der Anlage 4 an die Abtrennung der Tiere sowie die Mindestbodenfläche einhalten; er darf jedoch den Tieren nicht mehr als die doppelte Mindestbodenfläche nach Spalte 2 zur Verfügung stellen. Geschlechtsreife männliche Rinder dürfen in Gruppen nur befördert werden, wenn die Höhe des Transportmittels bei Straßentransporten auf höchstens 50 Zentimeter über dem Widerrist begrenzt ist. Bei Straßen- und Schienentransporten ist die Mindestfläche

1.
bei Schweinen und bis zu 24 Monaten alten Pferden um mindestens 20 vom Hundert,

2.
bei anderen Nutztieren um mindestens 10 vom Hundert

zu vergrößern, wenn bei einer Transportdauer von über acht Stunden während des Transports Außentemperaturen von mehr als 25 Grad C in dem zu durchfahrenden Gebiet zu erwarten sind.

(2) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß

1.
milchgebende Kühe, Schafe und Ziegen in Abständen von längstens jeweils 15 Stunden gemolken werden,

2.
Schafen während des Transports Futter zur freien Aufnahme zur Verfügung steht,

3.
enthornte Rinder von horntragenden Rindern getrennt befördert werden, falls dies zur Vermeidung einer Verletzungsgefahr notwendig ist,

4.
Einhufer, mit Ausnahme halfterungewohnter Fohlen und in Einzelboxen beförderter Einhufer, Halfter tragen,

5.
beschlagenen Einhufern, die nicht in Einzelboxen, nicht angebunden oder nicht in abgetrennten Ständen befördert werden, die Eisen der Hinterhufe abgenommen werden.

(3) Einhufer dürfen nicht mehrstöckig verladen befördert werden.

(4) Geschlechtsreife männliche Nutztiere müssen von weiblichen Tieren der gleichen Art getrennt befördert werden. Geschlechtsreife Eber sind von gleichgeschlechtlichen Artgenossen getrennt zu befördern. Das gleiche gilt für Hengste, sofern nicht auf andere Weise eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen werden kann.

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Zitierungen von § 23 TierSchTrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 TierSchTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchTrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TierSchTrV Anwendungsbereich
... der §§ 2 bis 7 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 33 sowie 41 und 42, 3. den nicht gewerblichen Transport von Tieren im ...
§ 42 TierSchTrV Ordnungswidrigkeiten
... § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 oder 2, § 28 Abs. 1 Satz ... mit Kapitel 8 der IATA Richtlinien für den Transport von lebenden Tieren, § 18, § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4, § 24 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 31 ...
Anlage 4 TierSchTrV (zu § 23 Abs. 1) Abtrennung und Raumbedarf


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