(1) Bei der Einfuhr und der Durchfuhr prüft die zuständige Behörde bei der Grenzkontrollstelle durch Besichtigung der Tiere und der Transportmittel sowie durch Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle, ob die tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten sind. Die Nämlichkeitskontrolle wird nach Maßgabe der Anlage
7 durchgeführt.
(2) Festgestellte Mängel sowie bei der Feststellung angeordnete Maßnahmen trägt die zuständige Behörde in die Transportbescheinigung ein. Wird nach Satz 1 eine Eintragung vorgenommen oder enthält die Transportbescheinigung bereits eine entsprechende Eintragung, so sendet die für den Ort des Grenzübertrittes zuständige Behörde eine Ablichtung der Transportbescheinigung an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
(3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere aus Drittländern, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bei der Einfuhr außer der Dokumentenprüfung einer nur stichprobenartigen Besichtigung und Nämlichkeitskontrolle.