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Abschnitt 5 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
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Abschnitt 5 Grenzüberschreitender Transport

§ 33a Ausfuhr über bestimmte Überwachungsstellen


§ 33a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Ausfuhr von Nutztieren ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen oder sonstigen Ausgangsstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.

(2) Der Ausführer von Nutztieren hat der Grenzkontrollstelle oder sonstigen Ausgangsstelle die voraussichtliche Ankunft des Transports unter Angabe von Art und Anzahl der Nutztiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.


§ 34 Verbringen nach einem anderen Mitgliedstaat, Ausfuhr



(1) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß beim grenzüberschreitenden Transport von Nutztieren, der voraussichtlich länger als acht Stunden dauert, ein Transportplan mitgeführt wird, der die jeweils aktuellen Angaben nach dem Muster der Anlage 5 enthält. Dem Transportplan sind Unterlagen beizufügen, aus denen die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung für die gesamte Dauer des Transports nachvollziehbar zu entnehmen ist.

(2) Der Beförderer hat der zuständigen Behörde des Versandortes den Transportplan vor Beginn des Transports vorzulegen. Diese prüft den Transportplan auf Plausibilität. Bei Nichtvorlage des Transportplanes, oder dem Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, daß die geplante Route nicht geeignet ist, die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung über die gesamte Transportdauer sicherzustellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß Verstöße gegen die Tierschutzanforderungen zu erwarten sind, ist der geplante Transport durch die zuständige Behörde zu untersagen.

(3) Der Transportführer hat in den Transportplan einzutragen, wann und wo die Nutztiere gefüttert und getränkt wurden.

(4) Der Beförderer hat nach der Rückkehr der zuständigen Behörde des Versandortes den vollständig ausgefüllten Transportplan vorzulegen.

(5) Der Beförderer hat das Original oder eine Zweitausfertigung des Transportplans, die auch die Angaben nach Absatz 3 enthält, drei Jahre lang aufzubewahren.

(6) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß beim Transport von Nutztieren zum Zwecke der Ausfuhr eine dem Muster der Anlage 6 entsprechende Bescheinigung (Transportbescheinigung) mitgeführt wird.

(7) Die Transportbescheinigung wird ungültig, wenn die Tiere nicht innerhalb von 24 Stunden seit Unterzeichnung des Abschnitts A der Transportbescheinigung in das Transportmittel verbracht worden sind.

(8) Die Tiere dürfen für einen Transport nach Absatz 6 nur in das Transportmittel verbracht werden, wenn die zuständige Behörde des Versandortes ihre Transportfähigkeit festgestellt und in Abschnitt A der Transportbescheinigung bestätigt hat.

(9) Abweichend von Absatz 6 brauchen Transporte von Renn- und Turnierpferden sowie von Nutztieren, die an internationalen Ausstellungen teilnehmen, nicht von einer Transportbescheinigung begleitet zu sein.


§ 35 Ausfuhruntersuchung



Bei der Ausfuhr unterliegen Nutztiertransporte, die bis zum Erreichen der Außengrenze der Europäischen Gemeinschaft länger als acht Stunden befördert wurden, einer Ausfuhruntersuchung. Die Ausfuhr ist nur zulässig, wenn die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle oder die zuständige Veterinärbehörde des Ausgangsortes in einer Untersuchung festgestellt hat, daß die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten und die Tiere transportfähig sind.


§ 36 Anzeige der Ankunft



(1) Wer im Rahmen seines Gewerbes Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat empfängt, hat der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Zahl der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht bei Tieren, deren Ankunft nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung anzuzeigen ist.

(2) Der Einführer von Tieren hat der Grenzkontrollstelle die voraussichtliche Ankunft des Transports unter Angabe von Art und Anzahl der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht bei Tieren, deren Ankunft nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung anzuzeigen ist.


§ 36a Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen


§ 36a wird in 1 Vorschrift zitiert

Die gewerbliche Einfuhr von Tieren oder Fleisch von Nutztieren, Hausgeflügel oder Hauskaninchen ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.


§ 37 Einfuhrdokumente



(1) Bei der Einfuhr von Tieren muß der Transport begleitet sein von

1.
einer Transporterklärung,

2.
einer Erklärung, in der sich der Beförderer zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung verpflichtet,

3.
einem Transportplan, soweit dies nach § 34 Abs. 1 vorgeschrieben ist,

4.
einer Transportbescheinigung, soweit dies nach § 34 Abs. 6 vorgeschrieben ist, und

5.
einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes, in der bestätigt wird, daß die Tiere mindestens entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft gehalten wurden, sofern es sich um Kälber oder Schweine handelt.

(2) Bei der gewerblichen Einfuhr von Fleisch von Nutztieren, Hausgeflügel oder Hauskaninchen muß der Transport von einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes begleitet sein, in der bestätigt wird, daß das Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachthof vor und bei der Schlachtung oder Tötung mindestens entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. EG Nr. L 340 S. 21) behandelt wurden.


§ 38 Anforderungen an die Einfuhr



Die Einfuhr von Tieren ist nur zulässig, wenn die erforderlichen Einfuhrdokumente nach § 37 mitgeführt werden und die zuständige Behörde in einer Untersuchung nach § 39 festgestellt hat, daß die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten und die Tiere transportfähig sind.


§ 39 Einfuhruntersuchung



(1) Bei der Einfuhr und der Durchfuhr prüft die zuständige Behörde bei der Grenzkontrollstelle durch Besichtigung der Tiere und der Transportmittel sowie durch Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle, ob die tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten sind. Die Nämlichkeitskontrolle wird nach Maßgabe der Anlage 7 durchgeführt.

(2) Festgestellte Mängel sowie bei der Feststellung angeordnete Maßnahmen trägt die zuständige Behörde in die Transportbescheinigung ein. Wird nach Satz 1 eine Eintragung vorgenommen oder enthält die Transportbescheinigung bereits eine entsprechende Eintragung, so sendet die für den Ort des Grenzübertrittes zuständige Behörde eine Ablichtung der Transportbescheinigung an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

(3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere aus Drittländern, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bei der Einfuhr außer der Dokumentenprüfung einer nur stichprobenartigen Besichtigung und Nämlichkeitskontrolle.


§ 40 Grenzübertrittsbescheinigung



Im Falle eines Transports von Tieren, die nicht der Einfuhruntersuchung auf Grund des Tierseuchengesetzes unterliegen und bei dem die Untersuchungen nach § 39 zu dem Ergebnis führen, daß er den Bestimmungen der Verordnung entspricht, stellt die Grenzkontrollstelle dem Verfügungsberechtigten hierüber eine Bescheinigung aus, die in einer Entscheidung vorgeschrieben ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 7, 8 oder 28 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. Hat der Beförderer oder der Transportführer bei der Dokumentenprüfung eine Bescheinigung vorgelegt, so ist ihm hiervon eine beglaubigte Kopie auszuhändigen. Im Falle der Aufteilung einer Sendung an der Grenzkontrollstelle wird dem Beförderer eine der Anzahl der durch die Teilung entstandenen Transporte entsprechende Anzahl an Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 ausgestellt.