Die Disziplinarbefugnis für nach Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen §
84 Satz 1 des
Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 6 genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Ausgenommen davon sind frühere Behördenleiterinnen oder Behördenleiter.