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V. - Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWiBDGDAnO k.a.Abk.)

A. v. 26.06.2009 BGBl. I S. 2051 (Nr. 43)
Geltung ab 23.07.2009; FNA: 2031-4-30 Disziplinarrecht

V.



Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 6 genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Ausgenommen davon sind frühere Behördenleiterinnen oder Behördenleiter.