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§ 9 - Erhaltungssortenverordnung (ErhSortV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2107 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
Geltung ab 25.07.2009; FNA: 7822-6-39 Sortenschutz, Saatgut
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§ 9 Kennzeichnung



Saatgut einer Erhaltungssorte darf nur in Packungen in den Verkehr gebracht werden, auf denen sich ein Herstelleretikett, ein Aufdruck oder ein Stempel mit folgenden Angaben befindet:

1.
die Angabe „EG-Norm",

2.
Name und Anschrift oder die Betriebsnummer der für das Kennzeichnen verantwortlichen Person,

3.
das Jahr der Verschließung mit der Angabe „verschlossen..." oder, außer bei Pflanzkartoffeln, das Jahr der letzten Probenahme zum Zweck der Keimfähigkeitsprüfung mit der Angabe „beprobt...", § 40 Absatz 4 der Saatgutverordnung gilt entsprechend,

4.
Pflanzenart,

5.
Sortenbezeichnung der Erhaltungssorte oder Amateursorte,

6.
die Angabe „Erhaltungssorte", bei Erhaltungssorten von Gemüse die Angabe „Standardsaatgut einer Erhaltungssorte", bei Amateursorten die Angabe „Standardsaatgut einer Amateursorte",

7.
Ursprungsregion, außer bei Amateursorten,

8.
im Falle von Saatgut, dessen Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 3 genehmigt worden ist, die Angabe der Region der Saatguterzeugung,

9.
Bezugsnummer der Partie, vergeben durch die für die Kennzeichnung verantwortliche Person,

10.
angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder die angegebene Anzahl der Samen oder Knollen,

11.
bei Angaben des Gewichtes und im Falle der Verwendung von granulierten Pflanzenschutzmitteln, Granulierungsstoffen oder anderen festen Zusätzen, die Art des Zusatzstoffes und das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht des reinen Saatgutes und dem Gesamtgewicht der Packung; dies gilt nicht für Pflanzkartoffeln.



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Frühere Fassungen von § 9 Erhaltungssortenverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.10.2021Artikel 5 Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
aktuell vorher 10.01.2014Artikel 3 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
vom 06.01.2014 BGBl. I S. 26
aktuell vorher 23.12.2010Artikel 2 Vierzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 17.12.2010 BGBl. I S. 2128
aktuellvor 23.12.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Erhaltungssortenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ErhSortV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErhSortV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 281
§ 15 GAPInVeKoSV Besondere Angaben und Unterlagen bei Anbau von Nutzhanf
... des Saatguts nach § 29 Absatz 2 der Saatgutverordnung oder 2. das Etikett nach § 9 der Erhaltungssortenverordnung , sofern es sich um eine Erhaltungssorte handelt. Im Fall einer Einreichung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
Artikel 5 19. SaatGRÄndV Änderung der Erhaltungssortenverordnung
... § 9 der Erhaltungssortenverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2107), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Januar 2014 ...

Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26
Artikel 3 SaatgRuaÄndV Änderung der Erhaltungssortenverordnung
... in Anlage 1 der Saatgutverordnung jeweils genannten Termin" ersetzt. 2. In § 9 Nummer 5 wird das Wort „Erhaltungssorte" durch die Wörter „Erhaltungssorte ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2128
Artikel 2 14. SaatGRÄndV Änderung der Erhaltungssortenverordnung
... Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die neuen Absätze 2 und 3. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 40 ...