Artikel 3 - Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (SaatgRuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Erhaltungssortenverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2014 ErhSortV § 5, § 9

Die Erhaltungssortenverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2107), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vor der Aussaat" durch die Wörter „bis zu dem in Anlage 1 der Saatgutverordnung jeweils genannten Termin" ersetzt.

2.
In § 9 Nummer 5 wird das Wort „Erhaltungssorte" durch die Wörter „Erhaltungssorte oder Amateursorte" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 SaatgRuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatgRuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
Artikel 5 19. SaatGRÄndV Änderung der Erhaltungssortenverordnung
... 9 der Erhaltungssortenverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2107), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 werden nach dem ...


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