(1) Auf Antrag eines Luftfahrzeugbetreibers, der durch die Liste der Kommission nach Artikel 18a Absatz 3 der
Richtlinie 2003/87/EG der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen ist, befreit die zuständige Behörde diesen Luftfahrzeugbetreiber von den Pflichten nach den §§
4 und
5, sofern
- 1.
- der Luftfahrzeugbetreiber im Kalenderjahr 2008 nur privilegierte Flüge nach Anlage 1 durchgeführt hat oder
- 2.
- zu erwarten ist, dass der Luftfahrzeugbetreiber in den Kalenderjahren 2010 oder 2011 nur privilegierte Flüge nach Anlage 1 durchführen wird; die Befreiung gilt für das Kalenderjahr, für das zu erwarten ist, dass der Luftfahrzeugbetreiber die Voraussetzung erfüllt.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 hat der Antragsteller die Veränderungen gegenüber dem bisher ausgeübten Umfang oder der Art der Luftverkehrstätigkeit anzugeben, auf deren Grundlage zu erwarten ist, dass er nur privilegierte Flüge nach Anlage
1 durchführen wird.
(3) Die Befreiung erlischt, wenn der Luftfahrzeugbetreiber in einem Kalenderjahr, für das die Befreiung erteilt wurde, auch Flüge durchführt, die nicht nach Anlage
1 privilegiert sind. In diesem Fall beziehen sich die Ermittlungs- und Berichtspflichten nach §
4 Absatz 5 und §
5 Absatz 1 Satz 1 jeweils auf das gesamte Kalenderjahr, in dem die Befreiung nach Satz 1 erloschen ist.
§ 4 DEV 2020 Ermittlung von Emissionsdaten, Berichterstattung sowie Erstellung des Überwachungsplans (vom 27.06.2020) ... bis zu dem nach Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt einen Antrag nach § 6 Absatz 1 und wird dieser Antrag abgelehnt, beträgt die Frist zur Einreichung des ... 2 maßgeblichen Zeitpunkt keinen Überwachungsplan eingereicht und keinen Antrag nach § 6 Absatz 1 gestellt, ist er verpflichtet, den Überwachungsplan innerhalb einer von der zuständigen ... erst nach dem 25. Juli 2009 eine Luftverkehrstätigkeit aufnimmt oder nicht mehr nach § 6 befreit ist, ist er verpflichtet, den Überwachungsplan nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich ...