Erste Verordnung zur Änderung der Konzernabschlussüberleitungsverordnung (1. KonÜVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.2009 BGBl. I S. 2126 (Nr. 44); Geltung ab 25.07.2009
|
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 10a Absatz 9 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch die Verordnung vom 21. April 2008 (BGBl. I S. 748) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2009 KonÜV § 2, § 7a (neu)

Die Konzernabschlussüberleitungsverordnung vom 12. Februar 2007 (BGBl. I S. 150) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Unrealisierte Gewinne und nicht erfolgswirksam verbuchte unrealisierte Verluste auf Kredite, sonstige Forderungen, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere dieser Kategorie bleiben bei der Ermittlung des haftenden Eigenkapitals nach § 10a Absatz 7 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes unberücksichtigt."

2.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a Anwendungsbestimmung

§ 2 Absatz 3 in der ab dem 25. Juli 2009 geltenden Fassung ist erstmals bereits für die aufsichtlichen Meldungen zum Stichtag 30. Juni 2009 anzuwenden."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2009.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed