§ 13 Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde
1Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen Kopien der Nachweise nach
§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, die sie dem Netzbetreiber für die Nachweisführung vorlegen, unverzüglich auch an die zuständige Behörde schriftlich übermitteln.
2Den Kopien ist im Fall des
§ 27 Absatz 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung eine Kopie des Einsatzstoff-Tagebuches beizufügen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 74 BioSt-NachV Zuständigkeit (vom 27.06.2020) ... Bekanntmachung nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2, 3. die Entgegennahme von Nachweisen nach § 13 , 4. den Betrieb der elektronischen Datenbank nach § 14 Satz 2, 5. die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8917/a162637.htm