(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald für sie eine Anerkennung nach den Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnung bei dem zuständigen Hauptzollamt beantragt wird, das für die Steuerentlastung nach
§ 50 des Energiesteuergesetzes zuständig ist, es sei denn, dass für die Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, eine gleichzeitige Förderung nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem
Energiesteuergesetz möglich ist.
(3) Die
§§ 20 und
21 sind entsprechend anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872