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§ 43 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2174 (Nr. 46); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
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§ 43 Anerkennung von Zertifizierungsstellen



(1) Zertifizierungsstellen werden auf Antrag anerkannt, wenn sie

1.
folgende Angaben benennen:

a)
die Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen sowie

b)
die Länder oder Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen,

2.
nachweisen, dass sie

a)
über die Fachkunde, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten erforderlich sind,

b)
über eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen und

c)
im Hinblick auf die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben unabhängig von den Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten sowie frei von jeglichem Interessenkonflikt sind,

3.
die Anforderungen der DIN EN/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2011, genügen,2

4.
sich entsprechend der Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe e schriftlich verpflichtet haben und

5.
eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.

(2) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt werden, ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Aufbau und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu führen. Bei Zertifizierungsstellen, die von mindestens zwei Umweltgutachterinnen oder Umweltgutachtern betrieben werden, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 3 als erfüllt. Die zuständige Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen anfordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. § 33 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizierungsstelle erforderlich ist.

(4) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung kombiniert werden.

(5) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf

1.
einzelne Arten von Biomasse oder

2.
einzelne Länder oder Staaten.


---
2
Sämtliche DIN-, ISO/IEC- und DIN EN ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.





 

Frühere Fassungen von § 43 BioSt-NachV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.06.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
vom 26.06.2018 BGBl. I S. 872

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43 BioSt-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioSt-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 BioSt-NachV Anerkannte Zertifizierungsstellen
... dieser Verordnung sind: 1. Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 43 Absatz 1 oder § 60 Absatz 1 anerkannt sind, 2. Zertifizierungsstellen nach § ...
§ 45 BioSt-NachV Inhalt der Anerkennung
...  2. das Datum der Anerkennung und 3. Beschränkungen nach § 43 Absatz ...
§ 47 BioSt-NachV Widerruf der Anerkennung
... Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn 1. eine Voraussetzung nach § 43 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder 2. die Zertifizierungsstelle ihre ...
§ 60 BioSt-NachV Nachweis durch vorläufige Anerkennungen
... wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 33 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ... Monate beträgt. Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen bleibt § 43 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt. (2) Die vorläufige Anerkennung ist auf ...
Anlage 4 BioSt-NachV (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1) Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme (vom 27.06.2020)
... müssen, insbesondere aa) wie sie die Erfüllung der Anforderungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 2 nachweisen müssen, bb) welches Verfahren sie zur Ausstellung von Zertifikaten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
Artikel 1 BioSt-NachVuaÄndV Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... durch flüssige Biobrennstoffe (in g CO2eq/MJ) Anlage 4 (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1 ) Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme". 2. § 2 wird wie folgt ... wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt. 24. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Biomassestrom- sowie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsgebührenverordnung (BioNachGebV)
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4110
§ 1 BioNachGebV Erhebung von Gebühren
... für Amtshandlungen 1. nach den §§ 33, 36 Satz 2, §§ 43 , 55 Absatz 1 und § 60 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I ...
Anlage BioNachGebV (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis
...  2.2 Endgültige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle (§ 43 BioSt-NachV, § 43 Biokraft-NachV) 1.624,68 bis 8.015,09 ...