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§ 49 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2174 (Nr. 46); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
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§ 49 Kontrolle der Schnittstellen


§ 49 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und im Übrigen mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 26 weiterhin erfüllen. 2Die zuständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, insbesondere auf Grund der Berichte nach § 52, bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Zeitabschnitten kontrolliert werden muss; dies gilt auch in den Fällen des § 26 Absatz 2 Satz 2.

(2) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Zertifizierungsstellen sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Absatz 1 erforderlich ist. 2Diese Befugnis bezieht sich auf alle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an denen die Schnittstelle im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von Biomasse, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätigkeiten ausübt.

(3) Die Schnittstellen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen nach Absatz 1 und 2 zu dulden.


Text in der Fassung des Artikels 5 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE) G. v. 12. April 2011 BGBl. I S. 619 m.W.v. 1. Mai 2011

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Frühere Fassungen von § 49 BioSt-NachV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2011Artikel 5 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
vom 12.04.2011 BGBl. I S. 619

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 49 BioSt-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioSt-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 BioSt-NachV Ausstellung von Zertifikaten (vom 29.06.2018)
... die Dokumentation nach Absatz 1 Nummer 4 nachvollziehbar ist und 3. die Kontrollen nach § 49 keine anderslautenden Erkenntnisse erbracht haben. Wenn eine Schnittstelle die ...
§ 47 BioSt-NachV Widerruf der Anerkennung
... ist oder 2. die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 48 bis 54 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.  ...
§ 50 BioSt-NachV Kontrolle des Anbaus (vom 01.05.2011)
... sind mindestens 5 Prozent der Betriebe jährlich zu kontrollieren. § 49 Absatz 2 und 3 ist entsprechend ...
§ 55 BioSt-NachV Kontrollen und Maßnahmen (vom 29.06.2018)
... zu betreten, soweit dies für die Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist. § 49 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die zuständige Behörde kann ...
Anlage 4 BioSt-NachV (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1) Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme (vom 27.06.2020)
... die Betriebe, in denen die Biomasse angebaut oder geerntet wird, und die Lieferanten nach den §§ 49 bis 51 kontrollieren müssen; d) welche weiteren Maßnahmen zur Transparenz ... Anforderungen nach § 26 Absatz 1 zu erfüllen, bb) die Kontrolle nach den §§ 49 und 50 zu dulden und cc) für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung ... und die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der Zertifizierungsstelle eine den §§ 49 und 50 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren, g) auf ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Emissionshandelsverordnung 2020 (EHV 2020)
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3295; zuletzt geändert durch Artikel 136 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 3 EHV 2020 Emissionsfaktor beim Einsatz flüssiger Biobrennstoffe (vom 29.06.2018)
... anerkannten Zertifizierungsstelle zu erbringen. Die §§ 48, 49 , 52 bis 55 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gelten entsprechend. (5) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 5 EAG EE Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... ungültig war." 2. § 49 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgende ... 3. Dem § 50 wird folgender Satz angefügt: „§ 49 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden." 4. Nach § 55 Absatz 1 wird ... zu betreten, soweit dies für die Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist. § 49 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden." 5. § 74 wird wie ... nach § 26 Absatz 1 zu erfüllen, bb) die Kontrolle nach den §§ 49 und 50 zu dulden und cc) für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung ... nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der Zertifizierungsstelle eine den §§ 49 und 50 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren, g) auf ...


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