(1)
1Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und im Übrigen mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach §
26 weiterhin erfüllen.
2Die zuständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, insbesondere auf Grund der Berichte nach §
52, bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Zeitabschnitten kontrolliert werden muss; dies gilt auch in den Fällen des §
26 Absatz 2 Satz 2.
(2) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Zertifizierungsstellen sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Absatz 1 erforderlich ist. 2Diese Befugnis bezieht sich auf alle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an denen die Schnittstelle im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von Biomasse, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätigkeiten ausübt.
(3) Die Schnittstellen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen nach Absatz 1 und 2 zu dulden.
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Anlage 4 BioSt-NachV (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1) Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme (vom 27.06.2020) ... die Betriebe, in denen die Biomasse angebaut oder geerntet wird, und die Lieferanten nach den §§ 49 bis 51 kontrollieren müssen; d) welche weiteren Maßnahmen zur Transparenz ... Anforderungen nach § 26 Absatz 1 zu erfüllen, bb) die Kontrolle nach den §§ 49 und 50 zu dulden und cc) für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung ... und die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der Zertifizierungsstelle eine den §§ 49 und 50 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren, g) auf ...
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3295; zuletzt geändert durch Artikel 136 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 5 EAG EE Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ... ungültig war." 2. § 49 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgende ... 3. Dem § 50 wird folgender Satz angefügt: „§ 49 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden." 4. Nach § 55 Absatz 1 wird ... zu betreten, soweit dies für die Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist. § 49 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden." 5. § 74 wird wie ... nach § 26 Absatz 1 zu erfüllen, bb) die Kontrolle nach den §§ 49 und 50 zu dulden und cc) für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung ... nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der Zertifizierungsstelle eine den §§ 49 und 50 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren, g) auf ...