1Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach §
2 Absatz 3 Nummer 1 ein Zertifikat ausstellen, kontrollieren auf Grund geeigneter Kriterien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe, in denen die Biomasse zum Zweck der Herstellung flüssiger Biomasse angebaut oder geerntet wird, die Anforderungen nach den §§
4 bis 7 erfüllen.
2Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten, bestimmen.
3Es sind mindestens 5 Prozent der Betriebe jährlich zu kontrollieren.
4§
49 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Anlage 4 BioSt-NachV (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1) Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme (vom 27.06.2020) ... in denen die Biomasse angebaut oder geerntet wird, und die Lieferanten nach den §§ 49 bis 51 kontrollieren müssen; d) welche weiteren Maßnahmen zur Transparenz ... § 26 Absatz 1 zu erfüllen, bb) die Kontrolle nach den §§ 49 und 50 zu dulden und cc) für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung ... Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der Zertifizierungsstelle eine den §§ 49 und 50 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren, g) auf welche ...
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 5 EAG EE Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ... sind verpflichtet, die Kontrollen nach Absatz 1 und 2 zu dulden." 3. Dem § 50 wird folgender Satz angefügt: „§ 49 Absatz 2 und 3 ist entsprechend ... § 26 Absatz 1 zu erfüllen, bb) die Kontrolle nach den §§ 49 und 50 zu dulden und cc) für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung ... Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der Zertifizierungsstelle eine den §§ 49 und 50 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren, g) auf welche ...