§ 55 Kontrollen und Maßnahmen
(1)
1Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen.
2§ 33 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1a)
1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist.
2§ 49 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten. 2Insbesondere kann sie anordnen, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollieren darf, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenEmissionshandelsverordnung 2020 (EHV 2020)
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3295; zuletzt geändert durch Artikel 136 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Zitate in ÄnderungsvorschriftenEuroparechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 5 EAG EE Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ... „§ 49 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden." 4. Nach § 55 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Mitarbeiterinnen und ... zu erfüllen, bb) die Kontrollen und Maßnahmen nach § 55 zu dulden und cc) für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung ... im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der zuständigen Behörde eine dem § 55 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren, f) dass sich ...
Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
Zitate in aufgehobenen TitelnBiomassestrom- sowie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsgebührenverordnung (BioNachGebV)
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4110
§ 1 BioNachGebV Erhebung von Gebühren ... für Amtshandlungen 1. nach den §§ 33, 36 Satz 2, §§ 43, 55 Absatz 1 und § 60 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. ...
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