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Änderung § 69 BioSt-NachV vom 01.01.2012

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§ 69 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 69 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Clearingstelle


(1) Wenden sich die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber und der Netzbetreiber zur Klärung von Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Nachweises nach dieser Verordnung an die Clearingstelle nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soll die Clearingstelle eine Stellungnahme der zuständigen Behörde einholen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Clearingstelle legt der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres, erstmals zum 28. Februar 2011, einen Bericht über die Verfahren nach Absatz 1 vor. Die berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten sind zu wahren.

(Text neue Fassung)

(2) Die Clearingstelle berichtet in ihren Tätigkeitsberichten nach § 57 Absatz 6 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes über die Verfahren nach Absatz 1. Die berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten sind zu wahren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)