Änderung § 68 BioSt-NachV vom 01.08.2014

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§ 68 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 68 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066

(Textabschnitt unverändert)

§ 68 Maßnahmen der zuständigen Behörde


Die zuständige Behörde muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung angeschlossen ist, Folgendes mitteilen, soweit es sich auf die in dieser Anlage eingesetzte flüssige Biomasse bezieht:

1. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 13,

2. Widersprüche zwischen verschiedenen Daten, die im Rahmen des Datenabgleichs bekannt geworden sind, und

3. sonstige Zweifel an

a) der Wirksamkeit eines Nachhaltigkeitsnachweises, eines Zertifikates oder einer Bescheinigung oder

b) der Richtigkeit der darin nachgewiesenen Tatsachen.






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