Nach §
49 Absatz 1 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes, der durch Artikel
4 Nummer 27 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit §
1 Absatz 4 und §
14 Absatz 1 Satz 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern angeordnet:
(1) Die dem Vorstand der Deutschen Telekom AG als oberster Dienstbehörde der Versorgungsberechtigten der Deutschen Telekom AG zustehenden Befugnisse werden auf die Organisationseinheit
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- Personal Service Telekom Versorgungsservice Beamte
übertragen.
(2) Die sachliche Zuständigkeit umfasst Entscheidungen auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung aller Art, insbesondere auf dem Gebiet der Pensionsfestsetzungs- und Pensionsregelung, soweit nicht gesetzlich eine Übertragung ausgeschlossen, die Entscheidung kraft Gesetzes dem Bundesminister des Innern vorbehalten oder in dieser Anordnung etwas anderes bestimmt ist.
(3) Ausgenommen von der Übertragung der Zuständigkeit und damit dem Vorstand als oberster Dienstbehörde im Sinne des Beamtenversorgungsrechts vorbehalten bleiben die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entscheidungen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.