§ 1 LSpG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 1 LSpG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 208 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft. | (Text neue Fassung) (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 208 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union. |
(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben die Vorschriften des Lebensmittelrechts und des Weinrechts. |