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Artikel 3 - Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen (TelVertrÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Telekommunikationsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. August 2009 TKG § 102, § 149

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2409), wird wie folgt geändert:

1.
§ 102 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf ihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese unterdrückt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern geschlossener Benutzergruppen anbieten."

c)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die Wörter „Absätze 1 und 4" werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 3 und 6" ersetzt.

f)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.

2.
§ 149 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Nummer 17b folgende Nummer 17c eingefügt:

„17c.
entgegen § 102 Abs. 2 die Rufnummernanzeige unterdrückt oder veranlasst, dass diese unterdrückt wird,".

b)
*) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16 bis 18" durch die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16, 17, 18" ersetzt.

---
*)
Anm. d. Red.: Änderung nicht durchführbar wegen gleichbedeutender Änderung durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa G. v. 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2409)



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 TelVertrÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TelVertrÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2814
Artikel 3 DSÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2413) geändert worden ist, wird wie folgt ...