Artikel 6 - Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften (BAFGEG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. August 2009 FlUUG § 14, § 17

Das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2470), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 115 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 Abs. 5 werden das Komma nach dem Wort „Qualifikation" und die Wörter „vornehmlich der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH" gestrichen.

2.
In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der für die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch die Wörter „der nach § 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes beauftragten Flugsicherungsorganisation" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BAFGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAFGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 575 10. ZustAnpV Änderung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes
... Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2470), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, werden jeweils die ...


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